VEH – Ihr starker Energiepartner

Unsere Satzung

§1: Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verein hat den Namen "Verband für Energiehandel Südwest-Mitte (VEH) e.V." - im Folgenden jeweils kurz "Verband" genannt
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister eingetragen
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Verband und seine Mitglieder ist der Sitz des Verbandes

§2: Zweck des Verbandes

  1. Der Zweck des Verbandes besteht in der Wahrung der gemeinsamen Berufsinteressen der im Verband zusammengeschlossenen Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 im Rahmen seiner volkswirtschaftlichen Aufgaben und unter Beachtung der Belange der Gesamtwirtschaft.
    Der Verband sieht seine Hauptaufgaben in der fachlichen Betreuung seiner Mitglieder sowie in der fachlichen Beratung der zuständigen Behörden und Organisationen in allen Angelegenheiten der Energiewirtschaft und des Umweltschutzes.
    Zu seinen Aufgaben gehören ferner die Organisation eines ständigen Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern, die berufliche Förderung des Nachwuchses sowie die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
  2. Der Verband vermittelt seinen Mitgliedern keine Tarifbindung durch unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft. Auf Wunsch eines Mitglieds wirkt der Verband beim Abschluss von Tarifverträgen beratend mit und/oder schließt aufgrund besonderer Bevollmächtigung Tarifverträge für ein einzelnes Mitglied.
  3. Der Verband kann sich zur Wahrung gemeinsamer Interessen an anderen Verbänden ohne Aufgabe seiner Selbständigkeit beteiligen.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
  5. Der Verband bekennt sich zu einem regelkonformen und sozialverantwortlichen Handeln als Voraussetzung für eine überzeugende Verbandsarbeit. Grundlage unserer Compliance-Regeln ist unser Compliance-Leitfaden in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen jeweils aktuellen Form, der durch weitere Leitlinien wie bspw. unseren Orientierungshilfen zum Kartellrecht ergänzt wird. Die Verhaltensrichtlinien sind für alle VEH-Mitarbeiter, Mitglieder im Vorstand und Beirat sowie für alle Mitglieder im Verband verbindlich. Durch regelmäßige Informations- und Schulungsmaßnahmen sorgt der VEH für eine erfolgreiche Umsetzung der Compliance-Regeln.

§3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres (Kalenderjahr).

§4: Mitgliedschaft

A: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können in den Verband, durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, Unternehmen des Energiehandels, insbesondere des Brennstoff- und Mineralölhandels im südwestdeutschen und mitteldeutschen Raum, aufgenommen werden.
  2. Andere juristische und natürliche Personen können durch schriftlichen Antrag an den Vorstand eine Fördermitgliedschaft erwerben, soweit sie bereit sind, den Satzungszweck zu fördern.
  3. Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten von Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 können die Mitgliedschaft jeweils selbständig erwerben, soweit sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.
  4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erfolgt bei Personal- und Kapitalgesellschaften durch deren gesetzliche Vertreter bzw. bei regionalen Organisationen durch deren gewählte Repräsentanten.
  5. Eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte auf Dritte ist ausgeschlossen mit Ausnahme des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 6.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die Entscheidung des Beirates (§ 7) angerufen werden. Diese Entscheidung ist endgültig.

B: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    durch Austritt: dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muß unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung erfolgen;

    durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

    bei Einzelfirmen durch Aufgabe des Unternehmens;

    bei Handelsgesellschaften aller Art durch Aufgabe des Unternehmenszwecks im Sinne des § 4 Abs. 1 oder durch Auflösung der Gesellschaft;

    durch Ausschluss gemäß § 4c.

  2. Bei dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen alle Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes an das Vermögen des Verbandes. Alle Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstanden sind, bleiben bestehen.

C: Ausschluss aus dem Verband

  1. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes und des Berufsstandes gefährdet. Der Verbandsvorsitzende kann mit Zustimmung des Vorstandes beim Vorliegen besonderer Umstände eine Verwarnung und die Androhung des Ausschlusses aussprechen. Daneben kann ein Mitglied jederzeit aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt stets dann vor, wenn das Mitglied erheblich oder wiederholt gegen den Vereinszweck oder die Satzung verstößt
  2. Der Ausschluss erfolgt zudem, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand; dem betroffenen Mitglied muss vor der Entscheidung das rechtliche Gehör gewährt werden.
  4. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes beim Beirat Berufung einlegen, der dann endgültig entscheidet. Die Berufung erfolgt durch Übersendung eines eingeschriebenen Briefes, der innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des ablehnenden Bescheides der Geschäftsstelle zugehen muss.

§5: Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliedsversammlung

§6: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht:
    aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu zwölf weiteren Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder sollen die regionalen Bereiche des Verbandsgebietes repräsentieren.
  3. Der Vorstand soll unter Wahrung der verschiedenen Betriebsgrößen und Produktsparten zusammengesetzt sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verband allein.
  6. Der 1. und 2. Vorsitzende kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Beauftragte ernennen, die zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellt werden können. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter können diesen jederzeit abberufen.
  7. Der 1. Vorsitzende kann vom Registergericht verlangte Änderungen der Satzung mit bindender Wirkung für die Mitglieder vornehmen.
  8. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen sowie über die Mitgliederversammlungen müssen durch die Geschäftsführung Protokolle angefertigt werden, in denen die gefassten Beschlüsse festzulegen sind.
  9. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem anwesenden Geschäftsführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.
  10. Der Schatzmeister verwaltet nach Weisungen des Vorstandes das Vermögen des Verbandes.
  11. Der Jahresabschluss wird alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Rechnungsprüfer aus Kreisen der Mitglieder geprüft. Der Vorstand kann außerdem die Prüfung durch einen außenstehenden Sachverständigen veranlassen.
  12. Innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister dem Beirat einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr und über die Vermögenslage des Verbandes zu erstatten und diesem zur Genehmigung vorzulegen.
  13. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat ferner die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen.
  14. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung mindestens zwölf Verbands-Mitglieder zur Wahl in den Beirat vor.
  15. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung des Beirates und im Auftrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ein und legt die jeweilige Tagesordnung fest.
  16. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
  17. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  18. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  19. Die Vorstandssitzungen werden im Regelfall vom 1. Vorsitzenden einberufen und von diesem geleitet. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen zu erfolgen.
  20. Verlangen mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung, so muss der Vorsitzende dieser Forderung innerhalb von sieben Tagen nachkommen.
  21. Gegen alle Beschlüsse des Vorstandes steht, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, den Mitgliedern das Recht der Beschwerde an den Beirat (§ 7 der Satzung) zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung


§7: Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens sechs Verbands-Mitgliedern, welche die regionalen Bereich des Verbandsgebietes sowie die verschiedenen Betriebsgrößen und Produktsparten repräsentieren sollen.
  2. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Beiratsmitglied kann einen Stellvertreter benennen, der im Verhinderungsfall des Beiratsmitgliedes dessen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Der Vertreter muss Mitglied des Verbandes sein und bedarf einer schriftlichen Vollmacht
  4. Jedes Beiratsmitglied kann einen Stellvertreter benennen, der im Verhinderungsfall des Beiratsmitgliedes dessen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Der Vertreter muss Mitglied des Verbandes sein und bedarf einer schriftlichen Vollmacht
  5. Dem Beirat obliegt die Behandlung allgemeiner Verbandsangelegenheiten sowie aller fachlicher Probleme für Fragen im Rahmen des Vereinszwecks im Sinne von § 2 Abs. 1. Für Sonderfragen können Fachgruppen/Ausschüsse nach Bedarf gebildet werden. Daneben obliegt dem Beirat insbesondere:

    die Stellungnahme und Genehmigung des Berichts des Schatzmeisters über die Einnahmen und Ausgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die Vermögenslage des Verbandes ( § 6, Abs. 12);

    die Aufstellung und Genehmigung des Etats für das laufende Geschäftsjahr innerhalb der ersten sechs Monate;

    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung) und weitere durch die Satzung vorgesehene Aufgaben.

  6. Jedes Vorstandsmitglied hat bei den Sitzungen des Beirates Sitz und eine Stimme. Beschlüsse werden mit Dreiviertel-Mehrheit gefasst. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  7. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder der Geschäftsführung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Verlangen mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder die Einberufung einer Sitzung des Beirates, so muss der Vorsitzende oder die Geschäftsführung dieser Forderung innerhalb von sieben Tagen nachkommen.

§8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden und, soweit es nach den Vorschriften der Satzung sowie den Bestimmungen des BGB erforderlich ist, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mit einer Frist von 30 Tagen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie aus wichtigem Grunde für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangen. Die Versammlung ist in einem solchen Falle innerhalb von 30 Tagen, nachdem dieses Verlangen dem Vorstand zugegangen ist, einzuberufen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

    die Wahl des Vorstandes gemäß § 6;

    die Wahl des Beirates auf Vorschlag des Vorstands (§ 6) gemäß § 7;

    Genehmigung des Geschäftsberichtes;

    Entgegennahme der vom Beirat genehmigten Jahresabrechnung und Beschluss hierüber;

    Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

    Wahl der Rechnungsprüfer;

    Satzungsänderungen;

    Behandlung sonstiger Fragen.

  3. Anträge auf Erweiterung bzw. Änderung der Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform an den 1. Vorsitzenden einzureichen.
  4. Die Beschlussfassung über Probleme, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist ausgeschlossen. Ausnahmen kann der Versammlungsleiter zulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, sofern für den Einzelfall keine andere Vorschrift besteht, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  7. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können sich durch ein anderes Mitglied, jedoch nicht durch Außenstehende, vertreten lassen. Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht und darf nicht mehr als drei Mitglieder vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse einschließlich der Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt geheim mit Stimmzetteln.
  9. Anstelle der geheimen Abstimmung mit Stimmzetteln kann mit Zustimmung der Mehrheit ein einfacheres Abstimmungsverfahren Anwendung finden (Handaufheben, Zuruf u. dgl.).
  10. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§9: Die Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat den vom Beirat beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten
  2. Sind infolge gestiegener Kosten und Lasten die festgesetzten Beiträge unzureichend geworden, so kann der Beirat Umlagen für das laufende Geschäftsjahr festsetzen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind nach dem Geschäftsumfang der Mitgliedsfirmen in den einzelnen Geschäftsbereichen zu staffeln und werden in einer gesonderten Beitragsordnung laut § 7, 5c festgelegt.
  4. Neu eintretende Mitglieder haben in der Regel einen anteiligen Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr, in dem sie eintreten, zu entrichten.
  5. Alle Beiträge sind zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu leisten. Beiträge, die nicht termingemäß gezahlt wurden, werden nach entsprechender Mahnung per Inkasso eingezogen.

§10: Ehren-Mitgliedschaft

Mitglieder im Sinne von § 1 Abs. 1, die sich um die Organisation der Branche verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. In dieser Eigenschaft haben sie das Recht, an allen Sitzungen derjenigen Gremien, denen sie angehörten, beratend teilzunehmen.


§11: Geschäftsführung

  1. Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird einer als Hauptgeschäftsführer eingesetzt. Der Vorstand legt deren Aufgabengebiet fest. Das Verhältnis der Geschäftsführung zum Verband wird vom Vorstand durch Vertrag geregelt.
  2. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Arbeiten selbständig unter Beachtung der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.

§12: Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  2. Eine Änderung des Verbandszweckes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung der Zweckänderung ist bei der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Auflösung des Verbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Verband kann von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen dafür ist.
  4. In der ersten Versammlung, welche Beschluss über die Auflösung oder die Verschmelzung zu fassen hat, müssen mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sein, anderenfalls ist innerhalb von sechs Monaten eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. In der Einladung zu der ersten Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Die Auflösung des Verbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen Verband kann über eine schriftliche Abstimmung nicht herbeigeführt werden.
  6. Ist die Auflösung des Verbandes beschlossen, so muß über das Verbandsvermögen die Liquidation erfolgen. Falls die Liquidation nicht durch den Vorstand durchgeführt wird, soll die beschlussfassende Mitgliederversammlung die Liquidatoren bestellen. Diese handeln gesamthänderisch.

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