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Rundschreiben 11/2023

  

Inhalt

  1. Anstehende Änderungen zum 01.12.2023 bzw. 01.01.2024
  2. Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften („LKW-Maut“), neue Mautsätze und Auswirkungen
  3. Gebäudeenergiegesetz: UNITI sieht Nachbesserungsbedarf bei Förderrichtlinie 
  4. Wärmemonitor 2022 
  5. Neue Studie unterstreicht: CO2-Emissionen von Fahrzeugen müssen klimagerecht bilanziert werden! 
  6. Mitgliedervorteile im Rahmen unserer Kooperation mit CarFleet24 | Aktionsmodelle diverser Hersteller | Stand: November 2023
  7. Termine
  

1. Anstehende Änderungen zum 01.12.2023 bzw. 01.01.2024

Aufhebung der Mehrwert­steu­er­senkung

Die Bundes­re­gierung hebt die Mehr­wert­steuer­senkung auf Gas und Fern­wärme wieder auf. Schon zum 1. Januar 2024 wird auf Gas- und Fernwärme-Lieferun­gen wieder der volle Mehr­wert­steuer­satz von 19 Prozent erhoben. Das hat die Bundes­regierung am 11. Oktober beschlossen.

Dieser Schritt wird wie folgt begründet:
Die Gaspreise sind nach ihrer preislichen Über­steuerung wegen des Bezugs­stopps von russi­schem Erdgas mittler­weile wieder weit­gehend auf ein normales Preis­niveau zurück­gekommen. Mit bereits vollen Erdgas­speichern für das Winter­halb­jahr 23/24 dürften sich keine neuen Preis­kapriolen und Härten für die Ver­brau­cher ergeben.

Bundes­re­gierung wird die LKW-Maut zum 1. Dez. drastisch erhöhen

Die Ampelko­alition hat eine drastische Erhöhung der LKW-Maut zum 01.12.2023 auf den Weg gebracht. Dabei werden die Maut-Abgaben nicht ganz verdop­pelt. Für den Heizöl­kunden bedeutet das eine indi­rekte Preis­er­höhung von einigen Cent pro Liter, denn die Heizöl­spedi­tionen und der Handel sind gezwungen, die Abgaben weiter­gebend durch­zureichen. (siehe auch unter Punkt 2).

Erhöhung der CO2-Abgabe ab Januar '24

Die Extraabgabe für CO2-Emissionen bei Heizöl wird zu Januar 2024 in Deutsch­land in einem weite­ren Schritt erhöht. In 2022 und 2023 betrug die Abgabe 30,- Euro je Tonne CO2. Bislang war vor­ge­sehen, diese Abgabe mit 2024 auf 35 €/t zu erhöhen. Die Bun­des­regier­ung beab­sich­tigt nun­mehr aber diese CO2-Abgabe ab Januar auf 40 €/t zu er­hö­hen. Das ent­spricht einer Ver­teue­rung ab Januar um etwa 3,16 ct/l brutto oder 63,20 EUR bei einer 2000 Liter Heizöl­lie­ferung.

Die Maß­nahme wird spätes­tens im November und Dezember die Bestell­akti­vität der Ver­brau­cher erhö­hen, indem sich viele noch vor dem Abga­ben­auf­schlag ein­decken. Ent­schei­dend ist der Liefer­termin vor Januar.

Ergänzend hierzu:

UNITI-Positionspapier zur geplanten Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Anhebung des CO2-Preises

UNITI empfiehlt unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Belastungen, der Energiekosten und des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen und Leistbarkeit bei den Privathaushalten:

Steigerungen für den nationalen CO2-Preispfad nur in der Weise vorzusehen, dass der Preispfad sich dem Erstpreis des Europäischen Emissionshandelssystems für die Bereiche Gebäude und Verkehr annähert, anstatt ihn zu überschreiten. Dafür müsste folgender Preisverlauf vorgesehen werden:

• Ab 2024 ein Preis von 35 Euro,

• ab 2025 ein Preis von 40 Euro und 

• ab 2026 ein Preis von 45 Euro / Tonne CO2.

Parallel ist es unabdingbar, den Markthochlauf CO2-armer und CO2-neutraler Energieträger mit aller Kraft voranzubringen, um Wirtschaft und Verbrauchern die Chance zu geben, einer Teuerungsrate bei Energien entgehen zu können.

Geplante Erhöhung des CO2-Preises birgt Gefahren für Verbraucher und Wirtschaft

Aufgrund der sich 2022 immer weiter verstärkenden Inflation hatte die Bundesregierung beschlossen, die Anhebung des CO2-Preises für fossile Energieträger gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Jahr 2023 auszusetzen und auf dem Niveau von 30 Euro/Tonne CO2 zu belassen (Änderung BEHG in 2022).

Laut Kabinettsbeschluss vom 16.08.2023 soll nun über das Haushaltsfinanzierungsgesetz das BEHG wieder so abgeändert werden, dass ab dem 01.01.2024 der Preis 40 Euro/t CO2 und somit 10 Euro je Tonne, oder entsprechend 33 %, mehr als 2022 betragen soll.

Eine solche Steigerung halten wir in Zeiten anhaltend hoher Inflation und wirtschaftlicher Rezession für sehr negativ in Bezug auf den hiesigen Wirtschaftsstandort und vor allem in Bezug auf die gesamte Breite der Kosten für Verbraucher in Deutschland. Eine erneute finanzielle Mehrbelastung vor allem der privaten Haushalte zum jetzigen Zeitpunkt sollte genauestens abgewogen werden.

Wirtschaft und Verbraucher benötigen dringend CO2-neutrale Alternativen, die bezahlbar sind

Es gilt stets zu berücksichtigen, dass die hiesige, stark exportorientierte Wirtschaft in einem internationalen Wettbewerb steht. Verteuerungen von Energie durch steigende staatliche Besteuerungen verschlechtern die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.

Es gilt daher sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verbraucher schnellstmöglich bezahlbare Lösungsmöglichkeiten zu schaffen, um einer CO2-preisbedingten Teuerungsrate entgehen zu können. Dies ermöglicht die Nutzung Erneuerbarer Energien in allen Formen, wie Grünstrom, Wasserstoff, gasförmige und flüssige strombasierte und biogene Energieträger.

Wir fordern daher die Politik auf, schnellstmöglich einen Markthochlauf von CO2-neutralen Kraft- und Brennstoffen wie E-Fuels, die von der BEHG-Bepreisung ausgenommen sind, auf Grundlage einer globalen Produktion zu ermöglichen und anzureizen:

• E-Fuels sind flüssige synthetische Kraft- und Brennstoffe, die mittels grünen Stroms aus Wasserstoff und Kohlenstoffdioxid hergestellt werden. Da bei ihrer Nutzung nur so viel CO2 freigesetzt wird, wie zuvor bei ihrer Produktion der Atmosphäre entnommen wurde, sind sie bilanziell CO2-neutral.

• Die Herstellungstechnologien für E-Fuels verfügen über einen so hohen technischen Reifegrad, dass sie mittlerweile geeignet sind, im industriellen Maßstab angewendet zu werden. Weltweit werden erste industrielle Produktionsanlagen für E-Fuels bereits erprobt.

• Wissenschaftlich fundierte Berechnungen haben gezeigt, dass weltweit passende Produktionsmöglichkeiten gegeben sind, dass synthetische Produkte wie Wasserstoff und E-Fuels das globale Aufkommen fossiler Mineralölprodukte vollständig ersetzen können.

• E-Fuels sind durch ihre normgerechte Herstellung in herkömmlichen Verbrennungsmotoren direkt einsetzbar und über die bereits vorhandene Tankinfrastruktur für den Verbraucher nutzbar.

• E-Fuels haben eine sehr hohe Energiedichte und sie lassen sich im Vergleich zu Gas oder Strom leicht speichern, transportieren und importieren. Das generelle Problem einer rein strombasierten Energiewende, erneuerbare Energie nicht kontinuierlich ins Netz einspeisen zu können und damit dauerhaft verfügbar zu haben, lässt sich mit dem Import von E-Fuels aus grünstromreichen Ländern lösen.

• Studien belegen, dass E-Fuels für 0,70 - 1,33 Euro/Liter hergestellt werden können. Damit sind diese CO2-neutralen Kraft- und Brennstoffe für den Verbraucher bezahlbar. Voraussetzung ist, dass E-Fuels an Standorten mit niedrigen Strompreisen und in industrieller Produktion hergestellt werden.

• Antriebsstudien zeigen auf, dass nur mit unterschiedlichen Antriebslösungen eine realistische und bezahlbare Klimaschutzwirkung zu erreichen ist. Ohne E-Fuels sind die Klimaschutzziele unerreichbar, wenn wir nicht unseren Wohlstand und die Versorgungssicherheit riskieren möchten.

UNITI fordert daher:

• Politische und regulative Rahmenbedingungen müssen technologieoffen ausgestaltet werden, damit sich verschiedene klimazielkonforme Lösungsoptionen entwickeln können.

• Flüssigenergieträger wie E-Fuels sollten als fester Bestandteil des zukünftigen Energiesystems anerkannt werden und als eine Lösungsoption für das Gelingen der Energiewende breite Anwendung finden.

• Internationale Energiepartnerschaften müssen weiter ausgebaut werden, wobei langfristige Investitionsanreize gesetzt werden müssen. Große Erneuerbare-Energien-Potenziale sind damit erschließbar.

• Die Kriterien für Wasserstoff und dessen Derivate müssen so ausgestaltet werden, dass global produzierte synthetische Energieträger in Europa anerkannt und genutzt werden können. Damit werden neue Wertschöpfungsketten mit nachhaltigen volkswirtschaftlichen Effekten in den Ländern mit hohen Erneuerbaren-Energien-Potenzialen geschaffen.

• Investitionen in Erzeugungsanlagen für einen globalen Produktionshochlauf sollten regulativ durch breite Anwendungsmöglichkeiten von synthetischen Energieprodukten in verschiedenen Sektoren angereizt werden. Mengenquoten können hier einen Beitrag leisten.

Harmonisierung mit dem EU ETS-II wäre effektiver und ökonomisch vertretbar

Das deutsche Emissionshandelssystem auf Grundlage des BEHG soll nach den Plänen der Bundesregierung ab 2027 im sogenannten Europäischen ETS II – dem Emissionshandelssystem für die Bereiche Gebäude und Verkehr übergehen. Innerhalb des ETS II ist ein Erstpreis von 45 Euro/t CO2 vorgesehen.

Laut BEHG würde der Preis von 45 Euro/t CO2 jedoch auf nationaler Ebene bereits 2025 überschritten werden: 2025 soll der Preis laut BEHG bei 50 Euro/t CO2 liegen und somit zwei Jahre bevor die EU dies beabsichtigt. Da das BEHG als rein nationales CO2-Bepreisungssystem der europäischen Gesetzgebung somit vorgreift, gilt es, das nationale Recht an das europäische anzugleichen. Der Preispfad des BEHG sollte so ausgestaltet sein, dass dieser harmonisch an die ab 2027 geltende europäische Regulierung anknüpft.

Wir schlagen daher vor, dass ab 2024 ein Preis von 35 Euro, ab 2025 ein Preis von 40 Euro und ab 2026 ein Preis von 45 Euro/ t CO2 gelten sollte. Die Vorgaben des geplanten europäischen ETS-Handelssystems für die Bereiche Verkehr und Gebäude würden somit eingehalten und die Verbraucher in Deutschland vor einer ökonomischen Überlastung geschützt werden.

(Quelle: UNITI-Posititionspapier 21.09.2023)

  

2. Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften („LKW-Maut“), neue Mautsätze und Auswirkungen

Das Gesetzgebungsverfahren über die Änderung der Lkw-Mautregulierung ist am 20.10.2023 im Bundesrat abgeschlossen worden; es folgen nunmehr lediglich die Unterzeichnung sowie die Verkündung des Gesetzes. Damit werden zum 1. Dezember 2023 neue Bestimmungen zur Ausgestaltung der Lkw-Maut in Kraft treten. Die wichtigsten Neuerungen sind: Die Lkw-Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen wird ab dem 1. Dezember 2023 um eine CO2-Komponente erweitert. Ab dem 1. Juli 2024 wird die Maut auch auf kleinere Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen ausgeweitet.

Ausführliche Unterlagen hierzu in einem speziellen UNITI-Rundschreiben, das wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.


  

3. Gebäudeenergiegesetz: UNITI sieht Nachbesserungsbedarf bei Förderrichtlinie

Im Rahmen der Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes am 8. September 2023 hatte der Deutsche Bundestag einen Entschließungsantrag angenommen, der bei einem vorzulegenden Förderkonzept explizit einen technologieoffenen Ansatz vorsieht. Im jüngst bekannt gewordenen Entwurf einer entsprechenden Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurde diese wichtige Vorgabe des Parlaments allerdings nicht umgesetzt.

„Alle im Bestand möglichen und dem neuen §71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden“, so sieht es der Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags vor. Ein kürzlich bekannt gewordener Entwurf der Richtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen (BEG)“ setzt diesen Parlamentsbeschluss aber nur teilweise und damit nicht technologieoffen um. Die in §71 des GEG aufgeführten Erfüllungsoptionen für die 65-Prozent-EE-Vorgabe bei neuen Heizungen wie z. B. Wärmepumpen-Hybridheizungen, Heizungsanlagen zur Nutzung von wasserstoffbasierten Derivaten, Heizungsanlagen zur Nutzung von gasförmigen und flüssigen Brennstoffen mit 65 Prozent erneuerbaren Anteilen, Solarthermie-Hybridheizungen, Heizungsanlagen zur Nutzung von fester Biomasse oder die individuelle Erfüllung der EE-Vorgabe gemäß §71 Abs. 2 werden im vorliegenden Förderkonzept des BMWK namentlich nicht aufgeführt. UNITI-Geschäftsführer Dirk Arne Kuhrt: „Wir appellieren an die Politik, für die Umsetzung der zielführenden und begrüßenswerten Ankündigung im Entschließungsantrag des Deutschen Bundestags zu sorgen und das geplante Förderkonzept mit den im GEG aufgeführten Erfüllungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger in Einklang zu bringen.“

(Quelle: UNITI-PM 20.10.2023)


  

4. Wärmemonitor 2022

Die gestiegenen Heizöl- und Erdgaspreise, der milde Winter – und bei dem einen oder anderen auch der Spar-Appell der Bundesregierung – haben dafür gesorgt, dass deutsche Privathaushalte im vergangenen Winter weniger geheizt haben.

Zu diesem Ergebnis kommt der Wärmemonitor, den das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) jährlich herausgibt. Laut ihm sanken der (temperaturbereinigte) Heizenergiebedarf sowie die CO₂-Emissionen um fünf Prozent

Das Bundesland, in dem der Heizenergiebedarf am stärksten gesenkt wurde, ist Schleswig-Holstein. Hier lag die Einsparung im Vergleich zum Vorjahr bei 7,3 Prozent. Auf Platz 2 landet Bremen, gefolgt von Hamburg.

Das DIW geht davon aus, dass ein Grund für die starke Senkung des Heizenergiebedarfs in Schleswig-Holstein die gestiegenen Heizkosten sind. Denn in diesem Bundesland gab es im Jahr 2022 die höchste Preissteigerung (Erdgas und Heizöl bis zu 43 Prozent). Die hohen Kosten erhöhten den Druck, im Winter weniger zu heizen. Und auch in der Hauptstadt Berlin sowie im Saarland gab es einen deutlichen Preisanstieg bei Erdgas und Heizöl (Berlin: 42 Prozent; Saarland: 38 Prozent).

Allerdings, so die Studienleiter, korrespondiert die Einsparung nicht immer mit der Preissteigerung. Zwar könnte angesichts der Entwicklung in Schleswig-Holstein davon ausgegangen werden, doch in Berlin etwa lagen die Einsparungen beim Heizbedarf nur im bundesweiten Durchschnitt. Und auch im Saarland sei der Heizbedarf trotz der hohen Heizkosten kaum gesunken.

Welche Gründe es neben dem milden Winter und der Kosteneinsparung für den geringeren Heizbedarf noch gibt, ist nicht bekannt.

In Baden-Württemberg haben die Haushalte ihren Heizenergiebedarf am wenigsten gesenkt, gefolgt von Bayern und dem Saarland. Vor allem in Baden-Württemberg gab es im Vergleich zum Vorjahr einen Unterschied von lediglich einem Prozent, in Bayern immerhin von zwei Prozent.


Es gibt jedoch auch einige Haken an der Studie. So wurde bei den Ergebnissen die Energieeffizienzklasse der Immobilien nicht mit einbezogen. Bei gut gedämmten oder frisch sanierten Gebäuden ist die Energieeffizienzklasse höher und der Heizbedarf geringer.

Und auch die Außentemperaturen, die je nach Region unterschiedlich ausfallen, wurden nicht berücksichtigt. Das kann ebenfalls zu Abweichungen der tatsächlichen Werte im Vergleich zum Wärmemonitor führen.

Studienautorin Sophie M. Behr geht bei den aktuellen Zahlen von einer einmaligen Entwicklung aus: "Die Einsparungen der privaten Haushalte im vergangenen Jahr werden sich voraussichtlich nicht wiederholen: Zum einen wird der Energiepreisdruck nicht mehr so hoch sein, zum anderen wurden Einsparpotenziale durch Verhaltensanpassungen weitestgehend ausgeschöpft."

Die Daten für den Wärmemonitor werden vom Immobiliendienstleister ista SE erhoben. Sie stammen von den Heizenergieabrechnungen der bundesweit 150.000 Zwei- und Mehrfamilienhäusern, die von der ista betreut werden. Insgesamt liegen dadurch die Daten von rund einer Million Wohnungen vor.

(Quelle: https://www.t-online.de/heim-g...)

  

5. Neue Studie unterstreicht: CO2-Emissionen von Fahrzeugen müssen klimagerecht bilanziert werden!

Auf EU-Ebene laufen derzeit Verhandlungen zur zukünftigen Regulierung von CO2-Emissionen von Pkw- und Lkw-Neufahrzeugen. UNITI setzt sich dafür ein, diese Emissionen zukünftig über den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs zu betrachten, statt wie bisher nur „am Auspuff“, sprich während der Nutzungsphase. Gestützt wird diese Position von einer neuen Studie.

Die reale Klimabilanz eines Fahrzeugs hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise der CO2-Intensität des zum Antrieb genutzten Strom- oder Kraftstoffmixes oder den CO2-Emissionen für die Herstellung der Fahrzeugkomponenten wie etwa der Batterie. Die aktuell auf europäischer und damit auch auf nationaler Ebene geltende Regulierung bilanziert jedoch nur CO2-Emissionen während des Fahrbetriebs. Die Erfassung erfolgt am Auspuff, die Bilanzierung wird daher als „Tailpipe“-Ansatz (engl. für Auspuff) bezeichnet. „Klimapolitisch sinnvoller wäre aber eine ganzheitliche Betrachtung der CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs“, so UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn. Eine solche ganzheitliche Bilanzierung („Life cycle assessment“-Ansatz bzw. LCA) bildet in der EU-Gesetzgebung bereits für viele Produkte den Normalfall.

UNITI: „Tailpipe-Ansatz verhindert echten Klimaschutz“

Das EU-Parlament hatte die federführende EU-Kommission bereits im Jahr 2019 aufgefordert, eine ganzheitliche CO2-Betrachtung in die Regulierung einzubringen.1) Mit der in diesem Jahr vorgenommenen Änderung der Pkw-Flottenregulierung wurde die EU-Kommission erneut aufgefordert, bis 2025 eine entsprechende Methodik zu erarbeiten.2) Elmar Kühn von UNITI: „Bislang hält die EU-Kommission aber starr am „Tailpipe“-Ansatz fest und verhindert damit echten Klimaschutz.“ Denn nur bei Nutzung einer ganzheitlichen Betrachtung werden „versteckte“ Emissionen etwa bei der Herstellung des Ladestroms oder bei der Produktion von Batterien von Elektrofahrzeugen bilanziell erfasst. Gleichzeitig würde die Klimaschutzwirkung von synthetischen Kraftstoffen wie CO2-armem HVO oder CO2-neutralen grünstrombasierten E-Fuels anerkannt, was ihren Markthochlauf jeweils anreizen und in der Folge die CO2-Emissionen des Straßenverkehrs absenken würde.

Studie zeigt: Keine Antriebslösung ist aus Klimasicht per se die vorteilhafteste

Unterstützung erfährt der LCA-Ansatz durch eine neue Studie, die Frontier Economics im Auftrag der UNITI erstellt hat.3) So zeigt diese anhand einer beispielhaften Berechnung der CO2-Bilanz zweier Antriebsarten eindrücklich, dass die Klimawirksamkeit einer Antriebstechnologie vom Einzelfall abhängt. Keine Antriebslösung ist aus Klimasicht per se die vorteilhafteste, sondern es kommt maßgeblich auf Faktoren wie etwa den CO2-Abdruck der Herstellung, die Fahrzeuggröße oder die Nutzungsdauer an. Je nach Fall kann sich somit ein Fahrzeug mit batterieelektrischem Antrieb oder eines mit einem Verbrennungsmotor als vorteilhafter bezüglich der CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus erweisen.

Wirksamer Klimaschutz setzt ehrliche Emissionsbilanzierung voraus

UNITI sieht die europäische Politik und die Bundesregierung als Mitgesetzgeber gefordert, die in der Pkw-Flottenregulierung enthaltene Forderung nach Einführung des LCA-Ansatzes gegenüber der EU-Kommission durchzusetzen und möglichst zeitnah eine realistische Betrachtung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen einzuführen. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: „Bilanzierungstricks wie beim „Tailpipe“-Ansatz helfen dem Klima nicht. Wirksamer Klimaschutz im Straßenverkehr setzt vielmehr eine ehrliche Erfassung aller Emissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs voraus.“

1) Vgl. Verordnung (EU) 2019/631, Erwägungsgrund 50, 

2) Vgl. Verordnung (EU) 2023/851 

3) https://www.uniti.de/fileadmin...

(Quelle: UNITI PM 24.10.2023)


  

6. Mitgliedervorteile im Rahmen unserer Kooperation mit CarFleet24 | Aktionsmodelle diverser Hersteller | Stand: November 2023

Im Rahmen eines Neuwagenkaufs bzw. bei der Ausstattung der betrieblichen PKW-Flotte gibt es aktuell über unseren Kooperationspartner CarFleet24 wieder eine Vielzahl von Aktionsmodellen mit speziellen Konditionen.

Alternativ beraten die Partner von CarFleet24 Sie als unsere Mitglieder natürlich auch sehr gerne bei Kauf, Finanzierung und Leasing eines anderen Neuwagens. Nachfolgend nochmals die Zugangsdaten zum Neuwagen-Konfigurator und den weiteren Aktionsmodellen:

Onlinezugang für VEH-Mitglieder:

Homepage: www.carfleet24.de
Passwort: veh-ev

Kontaktdaten für VEH-Mitglieder:

Fon: +49 (89) 411146-59

Fax: +49 (1805) 717108

Mail: kundenbetreuung@carfleet24.de



  

7. Termine

  • 28.11.2023: Regionalkonferenz Thüringen in Weimar
  • 18.01.2024: Regionalkonferenz Koblenz/Trier in Großmaischeid
  • 24./25.01.2024: Neu-Ulmer Energietag in Neu-Ulm
  • 25./26.6.2024: VEH- Mitgliederversammlung/Jahrestagung in Darmstadt
  

Sie können alle Rundschreiben des VEH auch im Mitgliederbereich der Verbands-Website einsehen. Gehen Sie dazu auf die Mitgliederseite und loggen sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten ein.

Sie möchten keine weiteren Rundschreiben des VEH erhalten? Gehen Sie zur Abmeldung auf die Seite http://www.veh-ev.de/rundschreiben/abmeldung.html.

Herausgeber:
Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.
Tullastraße 18, 68161 Mannheim
Tel.: (0621) 411095, Fax: (0621) 415222, E-Mail: info@veh-ev.de
1. Vorsitzender: Thomas Rundel; 2. Vorsitzender: Henrik Schäfer

Das Rundschreiben dient der Information der Mitglieder und Partner des Verbandes für Energiehandel Südwest-Mitte e.V. Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des VEH.