Der Newsletter wird nicht korrekt angezeigt? Klicken Sie hier.

Informationsdienst für unsere Mitglieder
Rundschreiben 11/2022

  
  1. VEH-Jahrespressegespräch am 7.12.2022 im Online-Format
  2. CO2-Kostenaufteilungsgesetz – aktueller Status im Gesetzgebungsverfahren: Worauf muss sich der Brennstoffhandel einstellen? 
  3. Änderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) am 15. November veröffentlicht und in Kraft getreten - Konsequenzen für Kohlebrennstoffe und ggf. Kohlehandel
  4. EU-Gesetzgeber rechnet CO2-Bilanz der Elektromobilität schön und schadet damit dem Klimaschutz 
  5. 20-jähriges Jubiläum der RAL-Gütegemeinschaft Energiehandel e.V.
  6. Energiepreisbremsen: Was ist geplant?
  

1. VEH-Jahrespressegespräch am 7.12.2022 im Online-Format 

Unser diesjähriges Jahrespressegespräch wird im Online-Format am 7. Dezember 2022 stattfinden. Dabei werden wir u.a. zu folgenden Themen Stellung beziehen:

  • Preis- und Absatzentwicklungen für flüssige und feste Brennstoffe unter Einfluss des Kriegs in der Ukraine
  • Wie können Heizölnutzer:innen ähnlich der Unterstützungen für Gas- und Fernwärmeverbraucher:innen entlastet werden?
  • Energiewende im Gebäudebestand: Klimaneutrales Heizen mit flüssigen Brennstoffen
  • Aktuelle und bevorstehende Gesetzesänderungen im Wärmemarkt in Baden-Württemberg, Hessen, im Saarland und auf Bundesebene

Es haben sich bereits zahlreiche Medienvertreter:innen angemeldet, so dass wir von einer entsprechenden Resonanz am 7.12. sowie in den darauffolgenden Tagen ausgehen. Über die Ergebnisse werden wir im Einzelnen im nächsten Rundschreiben berichten.

zurück zum Inhalt

  

2. CO2-Kostenaufteilungsgesetz – aktueller Status im Gesetzgebungsverfahren: Worauf muss sich der Brennstoffhandel einstellen?

UNITI hat zu diesem Thema wichtige Informationen und Hinweise in gesonderten Rundschreiben in ausführlicher Form zusammengestellt und diese den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Nachfolgend die wichtigsten Hinweise hieraus. Die hierzu gehörenden wichtigen Ergänzungen wie Gesetzestexte etc. stellen wir Ihnen auf Wunsch jederzeit gerne zur Verfügung:

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass das CO2KostAufG nunmehr durch Bundestag und Bundesrat mit Änderungen beschlossen worden ist. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und damit das eigentliche Inkrafttreten muss de facto erst noch erfolgen (voraussichtlich Ende November). Aufgrund des Zeitdrucks bei den Umsetzungsvorbereitungen informieren wir bereits heute zu den Informationspflichten, wie sie gemäß des vorliegenden Gesetzesbeschlusses in Aussicht stehen.


Ziel und Zweck des Gesetzes

Mieter:innen von Wohn- oder auch Nichtwohngebäuden, in denen die Wärmebereitstellung durch fossile Brennstoffe erfolgt, sollen ab dem 1.1.2023 bei den CO2-Kosten entlastet und Vermieter:innen sollen gleichzeitig an diesen Kosten beteiligt werden. Der Gesetzgeber verspricht sich damit Anreize für Investitionen in effizientere Gebäude- und Heizungsanlagen seitens der Eigentümer:innen/Vermieter:innen und gleichzeitig auch Anreize für energiesparendes Verhalten der Mieter:innen.

Ein Stufenmodell legt fest, zu welchem Anteil Mieter:innen und Vermieter:innen basierend auf dem Kohlendioxidausstoß jeweils an den CO2-Kosten beteiligt werden sollen.

Bei Gebäuden mit geringerer energetischer Qualität und folglich höherem Brennstoffbedarf und höheren CO2-Emissionen werden also Eigentümer:innen/Vermieter:innen prozentual stärker an den CO2-Kosten beteiligt im Vergleich zu Gebäuden, von denen geringere CO2-Emissionen ausgehen.

Somit regelt das CO2KostAufG die jeweils zu tragenden CO2-Kostenanteile zwischen Mieter und Vermieter auf der Basis der CO2-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr (für Nichtwohngebäude gilt eine Aufteilung gemäß §8 CO2KostAufG). 

 

Warum ergeben sich Konsequenzen für den Brennstoffhandel bei einer eigentlichen „MieterVermieter-Gesetzesregelung“?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Vermieter:innen und Mieter:innen die CO2-Emissionen der gelieferten Brennstoffmenge und die daraus folgenden CO2-Kosten nicht kennen. Deshalb sind mit §3 des Gesetzes Informationspflichten für Lieferanten von Brennstoffen oder Wärme festgelegt worden, die u.a. die konkrete Menge an CO2-Emissionen der gelieferten Brennstoffmenge umfassen.

  • Auf Rechnungen für Brennstofflieferungen haben somit ab dem 1. Januar 2023 alle Brennstoffhändler, welche fossile Brennstoffe (ggf. fossile Brennstoffanteile) liefern, die gemäß §3 Abs. 1 CO2KostAufG vorgeschriebenen Informationen (siehe unten) auszuweisen.
  • Insofern müssen die elektronischen Abrechnungssysteme zum 1.1.2023 entsprechend angepasst werden.


Welche Informationen müssen gemäß §3 Abs. 1 CO2KostAufG auf Rechnungen ausgewiesen werden?

Gemäß Gesetzbeschluss Anlage 1 haben Brennstofflieferanten auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:

1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung (in Kilogramm Kohlendioxid),

2. den sich nach Abs. 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,

3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs (angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde),

4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge (in Kilowattstunden) und

5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geregelten Erstattungsansprüche.


Folgende Hinweise:

• Zur Berechnung der Brennstoffemissionen (o.g. Nr. 1) sind die „Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen“ zugrunde zu legen. Diese können der EBeV 2030, die leider zunächst nur als Entwurf verfügbar ist, entnommen werden.

Die EBeV 2030 hat der Gesetzgeber also noch nicht final beschlossen. Jedoch können wir nach unserer Einschätzung wohl -derzeit ohne Anspruch auf Rechtssicherheit- davon ausgehen, dass die angegebenen Standardwerte verwendet werden können. Das Gleiche gilt für die Angaben von Flüssiggas, Erdgas und Braunkohlebriketts.

• Sobald die EBeV 2030 vom Gesetzgeber beschlossen ist, sind die Werte sicher anwendbar. Wir informieren dann umgehend.

• O.g. Nr. 2 sind die aus Nr. 1 berechneten Brennstoffemissionen der Lieferung des fossilen Brennstoffs multipliziert mit dem „maßgeblichen“ Preis der CO2-Zertifikate. Dieser Preis ist zunächst ein Festpreis und beträgt z.B. für das Kalenderjahr 2023 = 30 EUR/t CO2 (einheitlich für alle fossilen Brennstoffe) und für 2024 = 35 EUR/t CO2. In den darauffolgenden Kalenderjahren gestaltet sich der Preis für CO2-Zertifikate gemäß §10 Abs.2 BEHG bzw. §4 CO2KostAufG.

Nachstehende Hinweise sollen die Umsetzung der neuen Informationspflichten erleichtern. Dabei ist folgendes zum aktuellen Stand der Rechtsgrundlagen zu beachten:

  • Die nachstehenden Ausführungen und Rechnungswege basieren auf den Standardwerten gemäß Anlage 2, Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) 2030, die derzeit nur als Entwurf vorliegt Die Verabschiedung durch die Bundesregierung wird nach heutigem Stand für den 7. Dezember 2022 erwartet. Ob noch Änderungen bei den Standardwerten erfolgen werden, ist unserer Einschätzung nach für die hier dargestellten Energieträger Heizöl EL und Braunkohlebriketts eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.
  • Das CO2KostAufG liegt derzeit „nur“ als Beschlussfassung vor. Die Veröffentlichung im BGBl. und damit das formale Inkrafttreten wird voraussichtlich Ende November 2022 erfolgen. Relevante Änderungen sind hier nach unserer Einschätzung nicht zu erwarten.
  • Insofern basieren die nachfolgenden Informationen noch nicht auf formal in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen. Sie sollten aber als Orientierung bei der Vorbereitung unterstützen.
  • Wir bitten darum, die Informationen von UNITI zu den weiteren Entwicklungen bzgl. der Rechtsgrundlagen CO2KostAufG und EBeV 2030 sehr aufmerksam zu verfolgen.


Fallbeispiel 1 Heizöl EL: Hinweise zu den Pflichtangaben auf Rechnungen für Heizöl EL gemäß DIN 51603-1

Am Beispiel

  • einer HEL-Lieferung von 2.000 Litern
  • mit dem Zertifikatpreis = 30 EUR /t CO2 im Kalenderjahr 2023

Gemäß §3 Abs. 1 CO2KostAufG sind generell fünf Pflichtangaben ab dem 1.1.2023 auf den Rechnungen für die Brennstofflieferung erforderlich. Diese könnten textlich für dieses Fallbeispiel wie folgt aussehen:


Wichtige Hinweise:

  • die Angaben unter 1, 2 und 4 sind immer von der gelieferten Brennstoffmenge abhängig und müssen daher für jede Lieferung und Rechnung neu ermittelt werden; Berechnungsschritte siehe unten.
  • die Angaben unter 3 und 5 sind unabhängig von der gelieferten Heizölmenge und können damit als stets gleiche „Textbausteine“ in der Rechnung berücksichtigt werden.

Berechnungsschritte für 1, 2, 4 unter Verwendung der Standardwerte in Anlage 2 - EBeV 2030, Seite 25, Nummer 3b, „Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL)“


Zu beachten: Gegebenenfalls abzugsfähige Erneuerbare Anteile sollten mit dem Vorlieferanten abgestimmt werden. 

Fallbeispiel 2 Braunkohlenbriketts: Hinweise zu den Pflichtangaben auf Rechnungen 

Am Beispiel

  • einer Lieferung von Braunkohlenbriketts „Rekord“ von 2 Tonnen
  • mit dem Zertifikatpreis = 30 EUR /t CO2 im Kalenderjahr 2023

Gemäß §3 Abs. 1 CO2KostAufG sind generell fünf Pflichtangaben ab dem 1.1.2023 auf den Rechnungen für die Brennstofflieferung erforderlich. Diese könnten textlich für dieses Fallbeispiel wie folgt aussehen:


Wichtige Hinweise:

• die Angaben unter 1, 2 und 4 sind immer von der gelieferten Brennstoffmenge abhängig und müssen daher für jede Lieferung und Rechnung neu ermittelt werden; Berechnungsschritte siehe unten.

• die Angaben unter 3 und 5 sind unabhängig von der gelieferten Menge Braunkohlebriketts und können damit als stets gleiche „Textbausteine“ in der Rechnung berücksichtigt werden.


Berechnungsschritte für 1, 2, 4 unter Verwendung der Standardwerte in Anlage 2 - EBeV 2030, Seite 25, Nummer 9.4 b, „Braunkohlenbriketts Rekord“


Zu beachten: Braunkohlebriketts Union haben gemäß EBeV 2030 einen anderen Heizwert, was in den Berechnungen entsprechend berücksichtigt werden muss (siehe EBeV 2030, Seite 26, Nummer 9.4a, „Braunkohlebriketts Union“).

zurück zum Inhalt

  

3. Änderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) am 15. November veröffentlicht und in Kraft getreten - Konsequenzen für Kohlebrennstoffe und ggf. Kohlehandel

Die Änderungen zum BEHG sind mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022, in Kraft getreten

Wichtigster Punkt für die Branche:

Der Brennstoff Kohle unterliegt ab dem 1.1.2023 (wie seit ca. 2 Jahren fast alle anderen fossilen Brennstoffe) der nationalen CO2-Bepreisung. Ab dem 1.1.2023 müssen also für Kohlebrennstoffe (so z.B. auch Braunkohlenbriketts) CO2-Zertifikate zu dem betreffenden Zertifikat-Festpreis beschafft werden.

Grundsätzlich gilt: Verpflichtet zum CO2-Zertifikaterwerb sind Unternehmen, die Kohlebrennstoffe in Verkehr bringen d.h. im Sinne der Energiesteuer einführen.

Wir empfehlen: Jedes Unternehmen, das mit Kohlebrennstoffen handelt, sollte seine individuellen Bezugs- und Vertriebswege genauestens dahingehend überprüfen, ob ausschließlich steuerlich in Verkehr gebrachte Ware bezogen wird. Eine Rücksprache mit dem Vorlieferanten bzw. dem Revier oder den zuständigen Zollbehörden könnte zudem hilfreich sein.

Weitere wichtige Hinweise erhalten Sie auf Wunsch über unsere Geschäftsstelle bzw. können über unsere Internetseite heruntergeladen werden.

zurück zum Inhalt

  

4. EU-Gesetzgeber rechnet CO2-Bilanz der Elektromobilität schön und schadet damit dem Klimaschutz

E-Autos werden vom EU-Gesetzgeber selbst dann als CO2-neutral eingestuft, wenn sie mit Ladestrom auch aus fossilen Quellen angetrieben werden, was im deutschen Strommix die Realität darstellt. Grund dafür ist, dass in der Regulatorik lediglich die CO2-Emissionen am Auspuff eines Fahrzeugs betrachtet werden. UNITI e.V. kritisiert, dass so die CO2-Bilanz der Elektromobilität schöngerechnet und dem Klimaschutz geschadet wird.

Eine realitätsgetreue Abbildung der CO2-Bilanzen von Kraftfahrzeugen ist nur möglich, wenn diese sämtliche Emissionen über den gesamten Lebenszyklus umfasst. Denn für das Klima ist es unerheblich, wann im Fahrzeugleben CO2 emittiert wird – ob zum Beispiel bei der Erzeugung des Ladestroms eines batterieelektrischen Autos (BEV) oder im Betrieb eines verbrennungsmotorisch angetriebenen Fahrzeugs (ICEV) – entscheidend ist ausschließlich die Gesamtbilanz!

Für den Gesetzgeber zählen dagegen in der bei den CO2-Flottengrenzwerten für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge angewandten „tailpipe“ („Auspuff“)-Betrachtung ausschließlich die Emissionen bei der Nutzung der Fahrzeuge. Reale CO2-Emissionen, die während der Herstellung sowie späteren Entsorgung des Fahrzeugs und insbesondere seines Akkus aber auch bei der Produktion des Ladestroms entstehen, werden in diesem Ansatz nicht erfasst. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: „BEV werden bewusst bevorzugt – zum Leidwesen des Klimas.“ Denn, so Kühn weiter: „Für eine faire Evaluation der Klimabilanzen verschiedener Antriebskonzepte sind Daten über die gesamten CO2Emissionen notwendig.“ UNITI fordert daher, dass die EU-Kommission zeitnah eine europaweite Methode zur Erfassung der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus („life cycle assessment“ bzw. „LCA“) bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen vorschlägt.

Eine absurde Folge der Schönrechnerei des Gesetzgebers zugunsten der E-Mobilität: Verbrennerfahrzeuge, die mit E-Fuels real CO2-neutral unterwegs sind, werden im System der Flottengrenzwerte behandelt, als würden sie herkömmlichen, fossilen Kraftstoff nutzen. So wird ein wichtiger Lösungspfad für den Klimaschutz im Straßenverkehr verbaut. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: „Bilanzierungstricks des Gesetzgebers zugunsten der Elektromobilität behindern den Markthochlauf innovativer Technologien wie E-Fuels, obwohl diese einen deutlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten könnten.“ Daher sollte der Gesetzgeber in der Regulierung bzgl. Pkw und leichten Nutzfahrzeugen die CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus betrachten. Hier liegen BEV und E-Fuels betriebene ICEV auf einem ähnlichen Niveau.1)

1) vgl. Die CO2-Gesamtbilanz für Antriebstechnologien im Individualverkehr heute und in Zukunft, Frontier Economics, 2019

(Quelle: UNITI-Pressemitteilung vom 8.11.2022)

zurück zum Inhalt

  

5. 20-jähriges Jubiläum der RAL-Gütegemeinschaft Energiehandel e.V.

Im Oktober 2022 feierte die RAL-Gütegemeinschaft Energiehandel ihr 20-jähriges Jubiläum. Hierzu gratulierte die Geschäftsführung des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. und überreichte zu diesem Anlass eine Urkunde für die Verdienste um das RAL-Gütezeichen.

Die Gütegemeinschaft Energiehandel wurde von den Vorstandsmitgliedern des VEH im Jahr 2002 gegründet mit dem Ziel, sich proaktiv um das Image des Brennstoff- und Mineralölhandels zu bemühen und mit dem Gütezeichen Energiehandel ein Zeichen gegen das Thema „Manipulation bei der Heizöllieferung“ zu setzen.

Grundlage für das Tragen des Gütezeichens sind dabei die speziellen Güte- und Prüfbestimmungen u.a. für die Produkte Heizöl, Dieselkraftstoff oder Holzpellets, deren Einhaltung sowohl durch eine Erstprüfung sowie unangekündigte Nachkontrollen sichergestellt werden sollen.

Die über 100 Mitglieder der Gütegemeinschaft profitieren mit dem Gütezeichen nicht nur von einem nachweislich besonders hohen Vertrauensbonus bei ihren Stammkunden, sondern auch von deutlich geringeren Beanstandungsquoten bei Kontrollen durch Polizei und Gewerbeaufsicht.

Neben dem Gütezeichen Energiehandel besteht zudem für alle Unternehmen, die auch z. B. klimaneutrales Heizöl durch Kompensationsmaßnahmen anbieten, die Möglichkeit, das sog. Gütezeichen CO2-kompensierte Energieprodukte zu erlangen.

Ausführliche Informationen zu einer Mitgliedschaft und zur Verleihung der Gütezeichen gibt es unter www.guetezeichen-energiehandel.de oder unter 0621-42934240.


zurück zum Inhalt

  

6. Energiepreisbremsen: Was ist geplant?

Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat auch in Deutschland für stark gestiegene Energiepreise gesorgt. Die Bundesregierung will die Folgen für Haushalte und Firmen mit «Preisbremsen» für Strom, Gas und Fernwärme dämpfen.

Sie sollen ab März wirken - nach breiter Kritik ist eine Entlastung nun rückwirkend auch für Januar und Februar geplant. Dabei soll für einen Großteil des bisherigen Verbrauchs ein Preisdeckel gelten. Das soll für den übrigen Verbrauch einen Anreiz zum Energiesparen geben. Doch wie genau soll das alles gehen?

Wann kommen die nächsten Entlastungen bei den Verbraucher:innen an?

Die Politik hat mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen, wie eine 300-Euro-Energiepreispauschale an steuerpflichtige Arbeitnehmer:innen im September sowie eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen. Der nächste Schritt: Im Dezember gibt es eine einmalige Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekund:innen. Sie sind dann nicht verpflichtet, Abschläge zu zahlen. Dennoch gezahlte Beträge müssen Energielieferanten in der nächsten Rechnung verrechnen. Anspruch auf Soforthilfe haben vor allem Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch Sozial-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Der Zuschuss gilt auch für Mietwohnungen. Die Entlastung muss dann mit der nächsten jährlichen Nebenkostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben werden.

Wie hoch der Entlastungsbetrag für Gaskund:innen am Ende genau ist, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale in einem zweiten Schritt über die Jahresabrechnung ermittelt. Die Entlastung entspreche dem im Dezember gültigem Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem werde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Wann kommen dann die Energiepreis-«Bremsen»?

Die Preisbremsen sollen laut den am Dienstag aus Regierungskreisen bekannt gewordenen Plänen zwar erst ab März gelten, rückwirkend sollen dann aber die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar angerechnet werden. Die Pläne sehen ab März neue, niedrigere Abschläge vor, in denen die Preisbremsen berücksichtigt wurden. Beide Regelungen sollen bis Ende April 2024 gelten. Ein Kabinettsbeschluss wird in Kürze erwartet. Das entsprechende Gesetz muss dann noch durch Bundestag und Bundesrat, geplant ist das bis Mitte Dezember.

Wie funktioniert die Gas- und Fernwärme-Preisbremse?

Bei Haushalten und kleinen und mittleren Firmen werden 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs bei Erdgas auf 12 Cent je Kilowattstunde, bei Fernwärme auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, beides brutto. Für die übrigen 20 Prozent gilt der mit dem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Preis. Dies soll die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu bringen, möglichst viel Gas und Wärme einzusparen.

Wichtig: Verbraucht man mehr als die subventionierten 80 Prozent Gas, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Hat man aber weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis gespart - auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. «Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch», hieß es aus der Regierung.

Genannt wurde ein Beispiel: Eine vierköpfige Familie mit einer 100 Quadratmeter großen Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 Cent pro kWh, also 100 Euro im Monat - ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 Cent. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie 175 Euro mehr als bisher im Monat zahlen. Mit der Gaspreisbremse zahle sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht habe, bekomme sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück - wenn sie 20 Prozent spare, bekomme sie 660 Euro zurück.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute, hieß es aus Regierungskreisen. Er sei damit unabhängig vom Verbrauch.

Auch Großverbraucher etwa aus der Industrie werden entlastet. Für sie gilt ein Garantiepreis von 7 Cent je Kilowattstunde, allerdings netto und nur für 70 Prozent der Verbrauchsmenge 2021. Bundesweit wird die «industrielle Gaspreisbremse» den Angaben zufolge für etwa 25.000 Unternehmen und 1900 Krankenhäuser gelten. Die Preisbremse soll dabei auch für die stoffliche Nutzung des Gases gelten, etwa in der Chemieindustrie. Für Gaskraftwerke gilt die Regelung nicht.

Und wie funktioniert die Strompreisbremse?

Wie bei Gas und Fernwärme: 80 Prozent von Haushalten und kleineren Unternehmen werden gedeckelt, auf 40 Cent je Kilowattstunde. Für alle, die schon mehr als 40 Cent zahlen, soll die Bremse direkt die monatliche Stromrechnung senken, wie es aus der Regierung hieß. Im Normalfall berechne sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs. Verbrauchte man mehr als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs, falle für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Das soll einen Anreiz setzen, weniger Strom zu verbrauchen. In der Jahresrechnung am Ende soll dann der tatsächliche Verbrauch zu den jeweiligen Preisen abgerechnet werden.

Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des früheren Verbrauchs. Um die Strompreisbremse und eine Dämpfung der Netzentgelte zu finanzieren, sollen «Zufallsgewinne» von Stromproduzenten, etwa von Ökostrom aus Wind und Sonne oder Atomstrom, teils abgeschöpft werden.

Was müssen Verbraucher tun, damit sie von der jeweiligen Bremse und der Soforthilfe im Dezember profitieren?

Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen dafür nichts zu tun. Laut Udo Sieverding von der Verbraucherzentrale NRW ist vorgesehen, dass die Strom- und Gaspreisbremsen direkt den monatlichen Abschlag reduzieren. Die Verrechnung sollen die Versorger übernehmen.

Auch die Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme sollen automatisch beim Kunden landen. Die Versorger errechneten die Entlastungen nach den gesetzlichen Vorgaben und gäben sie an ihre Kundinnen und Kunden weiter, sagt ein Sprecher des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU). Die dafür notwendigen Finanzmittel beantrage ebenfalls der Versorger.

Wie ermitteln Versorger den Verbrauch eines Haushalts, der Grundlage für die Gas- und Strompreisbremse sowie die Einmalzahlung ist?

Die Höhe der Bremsen soll sich aus dem Jahresverbrauch errechnen, den der Versorger für September 2022 prognostiziert hat. Als Grundlage für den einmaligen Erlass der Gas-Abschlagszahlung im Dezember soll laut VKU derselbe Wert dienen - nur eben geteilt durch zwölf. Diese Zahl, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis, plus einem Zwölftel des jährlichen Grundpreises, wird dann erlassen.

Bei der Fernwärme-Einmalzahlung soll es hingegen nicht auf den Jahresverbrauch ankommen. «Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag», so ein VKU-Sprecher. Auf den Septemberabschlag kommen dann noch 20 Prozent oben drauf, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.

Welcher Wert wird angenommen, wenn es keinen Vorjahresverbrauch gibt oder nach September der Versorger gewechselt wurde?

«Dann wird voraussichtlich geschätzt», sagt Udo Sieverding. Vorgesehen ist, dass der Energieversorger eine Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurate zieht. Offen ist, was passiert, wenn sich der Verbrauch eines Haushalts etwa durch einen Umzug in eine größere oder kleinere Wohnung oder zusätzliche Personen im Haushalt verändert.

Was tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch zu niedrig erscheint?

«Der angenommene Verbrauch bezieht sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum, an dem Wert können Kunden nichts ändern», sagt Udo Sieverding. Sind Verbraucherinnen und Verbraucher der Ansicht, ihr Versorger habe einen falschen Wert zugrunde gelegt, sollten sie diesen kontaktieren und um eine Korrektur bitten.

Wie kommen Mieterinnen und Mieter an die Entlastung, wenn der Vermieter Vertragspartner des Versorgers ist?

Passen Vermieter etwa die Heizkostenvorauszahlung aufgrund der geplanten Bremse nicht an, profitieren Mieterinnen und Mieter von den Entlastungen gegebenenfalls erst mit der Nebenkostenabrechnung. Auch die Einmalzahlung dürfte laut Verbraucherzentrale erst mit der Nebenkostenabrechnung 2023 bei Mieterinnen und Mietern ankommen. Stromverträge schließen die meisten Mietparteien selbst mit dem Versorger, die Senkung der Abschlagszahlung wäre dann früher spürbar.

Wie viel können Haushalte mit der Gas- und Strompreisbremse sparen?

Das kommt auf die vertraglich vereinbarten Preise an. Liegt der Strompreis etwa bei 46 Cent je Kilowattstunde, wird laut einer Beispielrechnung des Vergleichsportals Check24 bei einem 40-Cent-Preisdeckel eine Musterfamilie mit einem Jahresverbrauch von 5000 Kilowattstunden um 220 Euro entlastet. Ein Single mit einem Verbrauch von 1500 Kilowattstunden würde um 66 Euro entlastet werden.

Beim Gaspreisdeckel ist es ähnlich. Hier soll der Deckel bei 12 Cent liegen. Zahlen Verbraucher 17,9 Cent je Kilowattstunde, würde ein Zwei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 12.000 Kilowattstunden laut Vergleichsportal Verivox um 556 Euro pro Jahr entlastet werden, ein Single (5000 Kilowattstunden/Jahr) um 232 Euro.

Woher kommt das Geld für die Entlastungen?

Das Geld kommt aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Dieser «Abwehrschirm» soll bis zu 200 Milliarden Euro schwer sein, dafür nimmt der Bund neue Schulden auf.

Gibt es auch Preisbremsen für Flüssiggas, Öl oder Holzpellets?

Leider Nein, obwohl wir uns bis zuletzt vehement für eine entsprechende Entlastung eingesetzt haben. Die geplante Gaspreisbremse gilt somit aktuell nur für Erdgas, auch nicht für Flüssiggas, das mit Tankwagen zu Kunden gebracht wird. Für Haushalte mit Öl- oder Holzpelletheizungen soll es laut Verbraucherzentrale Geld aus einem Härtefallfonds geben, wenn es sonst zu «unzumutbaren Belastungen» käme.

Die Kriterien dafür seien noch offen. Hier gilt es nun für uns, dass die Kriterien so formuliert werden, dass auch ein Großteil der Haushalte mit Öl- oder Pelletheizungen entsprechend berücksichtigt werden. Unabhängig davon haben wir uns aktuell nochmals zusammen mit dem DEPV Deutschen Energieholz- und Pelletverband mit einer gemeinsamen Pressemeldung hierzu deutlich zu Wort gemeldet:

DEPV und VEH fordern Heizkostenentlastung auch für nicht leitungsgebundene Energien

Heizöl- und Holzpelletkunden bei Preisbremse nicht vergessen!

Die geplante Beschränkung der Gas- und Strompreisbremse auf leitungsgebundene Energieträger lässt rd. 30 Prozent der Gebäude außen vor, die z.B. mit Heizöl oder Holzpellets beheizt werden. Dabei haben diese zum erheblichen Teil Preissteigerungen in ähnlicher Größenordnung zu verkraften wie bei Erdgas, Fernwärme oder Strom. Der VEH - Verband für Energiehandel Südwest-Mitte und der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) fordern daher von der Bundesregierung eine Entlastung für alle betroffenen Heizungsbetreiber im gleichen Umfang.

„Die vorgesehene Härtefallregelung für Verbraucher mit Öl- und Pelletheizung über das Jobcenter ist kein gleichwertiger Ersatz,“ betont VEH-Geschäftsführer Hans-Jürgen Funke. „Besser wäre eine komplette Gleichbehandlung dieser Haushalte bei der sozialpolitisch begründeten Heizkostenentlastung. Außerdem ist die Härtefallregelung in den Gesetzentwürfen zur Gas- und Strompreisbremse noch nicht einmal im Detail enthalten,“ ergänzt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele. Die konkrete Ausgestaltung bleibt unklar und scheint für die Betroffenen mit erheblichen Hürden verbunden zu sein.


zurück zum Inhalt

  

Sie können alle Rundschreiben des VEH auch im Mitgliederbereich der Verbands-Website einsehen. Gehen Sie dazu auf die Mitgliederseite und loggen sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten ein.

Sie möchten keine weiteren Rundschreiben des VEH erhalten? Gehen Sie zur Abmeldung auf die Seite http://www.veh-ev.de/rundschreiben/abmeldung.html.

Herausgeber:
Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.
Tullastraße 18, 68161 Mannheim
Tel.: (0621) 411095, Fax: (0621) 415222, E-Mail: info@veh-ev.de
1. Vorsitzender: Thomas Rundel; 2. Vorsitzender: Henrik Schäfer

Das Rundschreiben dient der Information der Mitglieder und Partner des Verbandes für Energiehandel Südwest-Mitte e.V. Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des VEH.