9. Neufassungen Corona-Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz gelten ab 1. Oktober 2022
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung und das Bundesinfektionsschutzgesetz wurden mit Blick auf den kommenden Winter und ein anzunehmendes Infektionsgeschehen überarbeitet.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
Die Neufassung gilt ab dem 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 (Anlage 1). Folgende Punkte sind von Arbeitgebern und Mitarbeitern zu beachten:
§ 2 Betriebliches Hygienekonzept
Die Arbeitgeber haben in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
2. die Sicherstellung der Handhygiene,
3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitroDiagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
bestimmt und zugelassen sein.
Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.
§ 3 Schutzimpfungen
Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im
Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
§ 4 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse, die aufgrund § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes gebildet worden sind, beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen
erfüllt werden können. Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Infektionsschutzgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 8.9.2022 die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Der Bundesrat folgte am 16.09. Die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.
Zu den bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen gehören:
• FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
• FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler.
• Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
UNITI weist darauf hin, dass die Bundesländer die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. Folgende Übersicht wurde vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht:
1. Stufe
In einer ersten Stufe können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
• Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
• Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen
Testnachweis verfügen.
• Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin
von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen. • Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten
Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
• Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen).
2. Stufe
Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der
sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
• Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
• Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich
mehrere Personen aufhalten.
• Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
• Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Wir empfehlen, sich regelmäßig über die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Vorgaben und Maßnahmen zu informieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
(Quelle: UNITI-Rundschreiben TS-RS 112-22 / SSt-RS 134-22 / WM-RS 89-22 vom 20.9.2022)
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