|
Informationsdienst für unsere Mitglieder Rundschreiben 07/2023 |
|
Inhalt
- Kurzer Rückblick auf die VEH-Mitgliederversammlung am 29.6.2023 in Eisenach
- Aktueller Stand zum Gebäudeenergiegesetz
- UNITI und en2x dringen auf Präzisierungen beim Gebäudeenergiegesetz
- Deutschlandweiter Start für „Die Autodoktoren tanken E-Fuels“
- Härtefallhilfen für Privathaushalte für nicht-leitungsgebundene Wärmeenergien: Verfahren bei dauerhaften Vertragsverhältnissen
- Terminhinweis auf die
VEH-Herbsttagung am 19. Oktober 2023
|
|
1. Kurzer Rückblick auf die VEH-Mitgliederversammlung am 29.6.2023 in Eisenach
Auf unserer diesjährigen Mitgliederversammlung am 29.6.2023 in Eisenach konnte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Vielzahl von brandaktuellen und interessanten Informationen vermittelt werden. Die Referenten
- Matthias Vette, LEAG Cottbus
- Dirk Arne Kuhrt, UNITI
- Prof. Christian Küchen, en2x und
- Peter Höhne, IHK Ostthüringen zu Gera
berichteten über die Situation auf den Energiemärkten jeweils aus Ihrer Perspektive, wobei immer wieder die Diskussion über das Gebäudeenergie-Gesetz in den Fokus rückte.
Über den Inhalt der entsprechenden Referate wird der Brennstoffspiel + Mineralölrundschau in der nächsten Ausgabe ausführlich berichten. Die Vorträge stehen den Mitgliedern des VEH auch auf Wunsch in voller Länge zur Verfügung und können über unsere Geschäftsstelle in Mannheim
angefordert werden.
Ebenso steht den Mitgliedern auch der Geschäftsbericht des Geschäftsführers für das Jahr 2022/1. Halbjahr 2023 sowie die Jahresrechnung 2022 und der Haushaltsplan 2023, die allesamt einstimmig beschlossen wurden, auf Wunsch zur Verfügung.
Auf Antrag aus dem Mitgliederkreis wurde der Vorstand sowie der Geschäftsführer einstimmig entlastet.
Neben den vielfachen informativen Vorträgen bot die Veranstaltung den Teilnehmern u.a. mit dem Besuch der Wartburg und einer kurzen Stadtführung auch ein kulturelles Angebot. Der persönliche Austausch und die Kontaktpflege unter den Mitgliedern kamen im Rahmen einer gemeinsamen
Abendveranstaltung ebenfalls nicht zu kurz.
Kurzum: Laut Meinung vieler Teilnehmer eine gelungene und gute Veranstaltung. |
 |
zurück zum Inhalt |
|
2. Aktueller Stand zum Gebäudeenergiegesetz
Jetzt steht fest: Das s.g. Heizungsgesetz soll erst im September vom Bundestag gebilligt werden. Viele Verbraucher bleiben mit offenen Fragen zurück. Muss ich meine Heizung tauschen? Gibt es Fristen zu beachten? Und was für Förderungen hat die Bundesregierung geplant?
Hier der Versuch, einige Fragen nach aktuellem Kenntnisstand zu beantworten.
Heizung ab 2024: Eckpunkte für Förderkonzept steht – bis zu 70 Prozent Zuschuss geplant
Bei den politischen Bestrebungen, in Zukunft möglichst keine Öl- und Gasheizungen mehr einzubauen, gibt es eine Vielzahl von Regelungen zu Zuschüssen und Förderungen:
Die bisherigen Zuschüsse für eine neue Heizung sollen vereinheitlicht werden – bedeutet: Statt einzelnen Förderprogrammen wie für die Wärmepumpe soll es ein Konzept für alle erneuerbaren Heizsysteme geben. Die Förderung ab 2024 soll aus mehreren Komponenten bestehen – in der Summe soll
man auf bis zu 70 Prozent kommen.
Die förderfähigen Investitionskosten für eine neue Heizung sollen für ein Einfamilienhaus bei 30.000 Euro gedeckelt werden. Das geht aus einem Entwurf für einen Entschließungsantrag zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) hervor. Konkrete Details sind noch nicht beschlossen. Für
Mehrparteienhäusern sollen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit liegen. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind je maximal 10.000 Euro geplant – ab der siebten je 3.000 Euro.
Die Förderung für eine neue Heizung ab 2024 soll sich auf vier Säulen stützen:
Förderkonzept ab 2024 |
Summe der Förderung |
Grundförderung |
Einheitlicher Fördersatz von 30 Prozent |
Klimabonus (KB) |
Je nach KB zwischen 10 und 20 Prozent |
Kreditförderung |
Zuschüsse werden in Tilgungszuschuss integriert |
In der Steuer geltend machen |
Rund 20 Prozent von der Steuerlast abziehen |
Das bedeutet: Nicht jeder Hausbesitzer bekommt automatisch eine Förderung von 70 Prozent der Gesamtkosten. Denn je nach Klimaboni – es gibt insgesamt drei – kann die Förderung höher oder niedriger ausfallen. Über die Klimaboni soll etwa der Umstieg von besonders alten und
ineffizienten Heizungen auf nachhaltige Heizungen bezuschusst werden. Auch ältere Hausbesitzer und solche mit wenig Geld sollen über die Klimaboni stärker gefördert werden.
Heizung in Deutschland: Millionen Haushalte erreichen Altersgrenze für Tauschpflicht
Die Austauschpflicht sieht vor: Alte Gas- und Ölheizungen müssen nach 30 Jahren Nutzung ausgetauscht werden. Das Alter einer Heizung kontrollieren die Schornsteinfeger in Deutschland. Nach den Zahlen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks zeigt sich: Millionen Haushalte steuern mit
ihrer Heizung auf die 30 Jahre zu. Die Auswertung listet die Anzahl der Heizungen in Deutschland nach Alter auf – auf die über 30 Jahre steuern mehr als zwei Millionen Haushalte zu. |
 |
(Datenquelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Grafik: VEH)
Müssen sich tatsächlich alle diese Haushalte über eine neue Heizung Gedanken machen? Die Antwort ist nein – denn die Ausnahmen von der gesetzlichen Austauschpflicht sind umfangreich. In der aktuell gültigen GEG-Fassung sind etwa bloß Heizungen mit konstanter
Vorlauftemperatur von der Austauschpflicht betroffen – Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik nicht. Allerdings könnte sich auch an den Ausnahmen oft etwas ändern. Denn noch sind die verschiedenen Ausnahmen – wie Sie den später mal im GEG stehen werden – nicht bekannt.
Für die Verbraucher bedeutet das erst einmal abwarten. Und wer 2023 oder 2024 schon von der Austauschpflicht betroffen ist, sollte sich rechtzeitig Gedanken machen.
Nach der Art der Heizung und der Wohnsituation richten sich die Übergangsfrist – zwischen drei und 10 Jahren sind möglich. Konkret gilt: Nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung muss eine neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien genutzt werden. Geht die Heizung
irreparabel kaputt, greift eine Übergangsfrist von drei Jahren. In dieser Zeit kann eine fossile Heizung genutzt werden – spätestens nach drei Jahren muss diese aber die 65-Prozent-Quote erfüllen.
Fristen für den Heizungstausch: die wichtigsten Zahlen im Überblick:
|
Situation |
Frist |
Bemerkung |
Neue Heizungen ab 2024 |
keine |
Müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. |
Austausch bestehender Heizungen nach irreparablem Defekt |
3 Jahre |
Fossile Heizungen können vorübergehend eingebaut und betrieben werden. |
Anschluss an ein Wärmenetz |
10 Jahre |
Die Bundesregierung gewährt Eigentümern einen Zeitraum von zehn Jahren für den Anschluss an ein Wärmenetz. |
Umrüstung von Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizung und Einzelöfen |
3 Jahre (Entscheidungsphase) + 10 Jahre (Implementierungsphase) |
Wenn die erste Gasetagenheizung ausfällt, haben Eigentümer 3 Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie das gesamte Gebäude auf erneuerbare Energien umgestellt wird. Für die Umsetzung erhalten sie weitere 10 Jahre. |
Austauschpflicht im Havariefall für Eigentümer über 80 Jahre |
keine |
Muss erst bei Vererbung oder Verkauf des Hauses auf erneuerbare Energien umgestellt werden |
Nutzung bestehender Öl- und Gasheizungen |
Bis 30 Jahre oder bis 31. Dezember 2044 |
Es gibt Ausnahmen von der Austauschpflicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und für Eigentümer, die seit 1. Februar 2002 in ihrem Eigentum wohnen. |
Betrieb von Gaskesseln nach 31. Dezember 2044 |
keine |
Dürfen nur noch betrieben werden, wenn diese zu 100 Prozent mit grünen Gasen (Wasserstoff) oder Biomasse (Biomethan) heizen. |
|
Fristen für den Tausch der alten Heizung: Umstrittene Ausnahme fällt weg – das ist der Grund
Großzügigere Fristen gibt es für den Anschluss an ein Wärmenetz. Ist dieses in der Kommune geplant – aber noch nicht verfügbar – kann für zehn Jahre mit einer fossilen Heizung geheizt werden. Jedoch muss der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz in dieser Zeitspanne gesichert sein.
Ebenfalls zehn Jahre Zeit für den Tausch der Heizung haben Eigentümer in Mehrfamilienhäusern. Die 10-jährige Frist soll allerdings nur gelten, wenn die alte Heizung komplett auf erneuerbare Energien umgestellt wird.
Entgegen dem ersten Entwurf soll die Ausnahme vom Heizungstausch für über 80-Jährige gestrichen werden. FDP-Fraktionsvizechefin Carina Konrad sagte der Deutschen Presse-Agentur zur Begründung: "Die Altersgrenze von 80 Jahren wäre verfassungsrechtlich nicht tragbar." Das finale Heizungsgesetz
muss vom Bundestag verabschiedet werden. In den Fachausschüssen können zudem noch Änderungen vorgenommen werden. Bedeutet: Auch an den Fristen könnte sich theoretisch noch etwas ändern.
Wie geht es nun weiter?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) untersagt. Der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann, früher Justizsenator in Berlin, hatte das in einem Eilantrag gefordert. Er kritisierte, dass die Ampelfraktionen das Gesetz über den Heizungsaustausch so schnell
durchs Parlament bringen wollten, dass seine Rechte als Abgeordneter verletzt würden. Weil die Ampel sich spät auf Einzelheiten geeinigt hat, bekamen die Parlamentarier die Änderungen so kurzfristig, dass sie die Unterlagen nicht eingehend prüfen konnten. Auch die Teilnehmer der
Expertenanhörung hatten nur ein Wochenende Zeit, um die Dokumente zu sichten.
Ist das Gesetz damit erledigt?
Nein. Bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es nicht um die Inhalte des Gesetzes, sondern nur um das Zustandekommen. Die Richter haben sich also nicht inhaltlich geäußert. Es ging ausschließlich darum, ob das Gesetz vor der Sommerpause des Parlaments verabschiedet werden
darf. Der Bundestag hätte die Abstimmung bei einer Sondersitzung in den kommenden Wochen zwar nachholen können. Aber die Ampelfraktionen haben sich dagegen entschieden. SPD, Grüne und FDP wollen das Gesetz jetzt direkt nach der Sommerpause im Bundestag verabschieden. Es soll wie geplant am 1.
Januar in Kraft treten.
Im Gerangel um das Gesetz hat die FDP viele Ausnahmen durchsetzen können, die dazu führen, dass Öl- und Gasheizungen viel länger neu angeschafft werden können als ursprünglich geplant, etwa wenn sie mit Wasserstoff oder E-Fuels betrieben werden können. Nach Auffassung von Umweltverbänden
wird das Gesetz deshalb dazu führen, dass Deutschland die Pariser Klimaziele nicht einhalten kann. Es verstößt aus ihrer Sicht also gegen ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen.
Interessant sind in diesem Zusammenhang auch Äußerungen einer SPD-Bundestagabgeordneten gegenüber einem unserer VEH-Mitglieder:
„[…] Technologieoffenheit bei den Heizoptionen ist ein wichtiger Faktor für das Gelingen der Wärmewende. Sie haben Recht: Nicht überall können Wärmepumpen eingebaut werden und nicht jeder Haushalt kann sich an ein Gas- oder Fernwärmenetz anschließen lassen. Und so wird es
zukünftig möglich sein, Heizungen zum Beispiel mit fester Biomasse oder flüssigen Energieträgern zu betreiben. Eigentümer von Gas-, Holz- oder Ölheizungen müssen ab dem 01.01.2029 einen steigenden Anteil an Biomasse oder klimafreundlichen Gas- oder Flüssigbrennstoffen nachweisen: ab 2029 in
Höhe von 15 Prozent, ab 2035 in Höhe von 30 Prozent und ab 2040 in Höhe von 60 Prozent. Green Fuels können als Energieträger eingesetzt werden, sofern sie den Vorgaben des Gesetzes entsprechen.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass es bis zur Beschlussfassung im September 2023 signifikante Änderungen an den oben beschriebenen Details geben wird […]“
Letztlich werden wir also abwarten müssen, ob es tatsächlich noch zu Änderungen kommt bzw. in welcher konkreten Form das GEG im September möglicherweise verabschiedet wird. Erst danach können wir z.B. auch ein Info-Blatt erstellen, aus dem die wichtigsten Eckpunkte hervorgehen und wie wir
konkret gegenüber unseren Kunden dann argumentieren können und sollten.
zurück zum Inhalt |
|
3. UNITI und en2x dringen auf Präzisierungen beim Gebäudeenergiegesetz
Appell anlässlich des neuen Gebäudeenergiegesetzes
Die Energieverbände UNITI und en2x begrüßen, dass das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) technologieoffen ausgestaltet werden soll. Gleichzeitig fordern die Verbände von den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag, Anpassungen vorzunehmen. Dazu zählt vor allem die präzise Definition von
Wasserstoff-Folgeprodukten und Biomasse als Wärmeenergie für Wirtschaft und Verbraucher. Eine entsprechende Klarstellung sei für Rechtssicherheit des Gebäudeenergiegesetzes unbedingt erforderlich, begründen Dirk Arne Kuhrt, Geschäftsführer beim mittelständischen Energieverband UNITI, und
Prof. Christian Küchen, Hauptgeschäftsführer en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie, diese Forderung der Verbände.
Das GEG gibt für neue Heizungen einen Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien vor. Zwar sind treibhausgasreduzierter „grüner“ oder „blauer“ Wasserstoff und dessen Derivate als Erfüllungsoptionen bei neuen Heizungen im GEG aufgeführt. „Entscheidend ist aber, dass
das Gesetz insbesondere für den Hausbesitzer möglichst kein Fragezeichen bei den Erfüllungsoptionen offenlässt, wenn die Investitionsentscheidung für die neue Heizung getroffen wird“, so Kuhrt. Zweitens schlagen en2x und UNITI vor, dass alternativ zu einer physischen Beimengung von
erneuerbaren Flüssigbrennstoffen das Erfüllen der 65-Prozent-Vorgabe auch über einen bilanziellen Ansatz ermöglicht werden sollte. Küchen: „Dies würde sicherstellen, dass die erneuerbaren Brennstoffe in jedem Fall im Wärmemarkt zum Einsatz kommen und die Ziele zu insgesamt geringeren Kosten
erreicht werden, weil in der Versorgung mit erneuerbarem Heizöl oder Flüssiggas mehr Flexibilität vorhanden wäre.“
Die Verbände fordern drittens mehr Zeit für die Umsetzung. Küchen: „Gerade für die Sanierungsverpflichtung im Gebäudebestand ist eine ausreichende Frist zwischen Verabschiedung des Gesetzes und dessen Anwendung notwendig, damit sich Privathaushalte wie Unternehmen auf die Vorgaben des GEG
technisch, organisatorisch und finanziell einstellen können.“ Der Einbau hybridfähiger Brennwertgeräte, die für die Kombination mit Strom-Wärmepumpe vorgerüstet sind und die sich mit klimafreundlichen Fuels betreiben lassen, sei eine wichtige Option insbesondere für Einfamilienhäuser im
Bestand. „Dabei sollten Hauseigentümer die Möglichkeit haben, den Anteil an erneuerbaren Energien frühestens drei Jahre nach Einbau der neuen Heizung erfüllen zu müssen.“
Die Zielvorgabe der Kabinettsfassung, spätestens im Jahr 2045 keine fossilen Heizstoffe mehr zuzulassen und jetzt einen technologieoffenen Ausbaupfad erneuerbarer Energien im Wärmemarkt einzuschlagen, sei politisch folgerichtig, so en2x und UNITI. Es bleibe aber ein ambitioniertes Vorhaben, bei
dem Verständnis und Leistungsbereitschaft der Bevölkerung die entscheidenden Erfolgsfaktoren sein werden.
Quelle: Pressemeldung, Berlin, 20.06.2023
zurück zum Inhalt |
|
4. Deutschlandweiter Start für „Die Autodoktoren tanken E-Fuels“
Autofahrer können sich seit dem 12.7.2023 an vielen Tankstellen, in Kfz-Betrieben sowie im Internet im Rahmen einer neuen Kampagne über CO2-neutrale E-Fuels informieren. Mit „Die Autodoktoren tanken E-Fuels“ möchten die Verbände UNITI und ZDK Verbraucher über grünstrombasierte
synthetische Kraftstoffe informieren. Gesichter der Informationskampagne sind die Kfz-Experten Hans-Jürgen Faul und Holger Parsch, die im TV und auf YouTube als „Die Autodoktoren“ ein Millionenpublikum erreichen.
Mit Slogans wie „Wir haben was gegen Klimawandel!“ oder „Wir lieben Autos und das Klima!“ machen „Die Autodoktoren“ Hans-Jürgen Faul und Holger Parsch u.a. auf Plakaten, Aufstellern, Bannern oder elektronischen Displays in vielen hundert Kfz-Betrieben und Tankstellen in Deutschland
sowie in Sozialen Medien Autofahrer auf E-Fuels aufmerksam. Die beiden Kölner Kultschrauber haben sich in einem eigenen Langzeittest von den synthetischen Kraftstoffen überzeugt. „E-Fuels können problemlos in allen Autos mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, ohne dass dafür technische
Anpassungen notwendig sind. Dass Autos mit Diesel- und Benzinmotor damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten können, finden wir super. Daher setzen wir uns gerne für E-Fuels ein“, so Hans Jürgen Faul und Holger Parsch. Die beiden YouTube-Stars beantworten in den Begleitmedien zu „Die
Autodoktoren tanken E-Fuels“ von UNITI und ZDK gut verständlich die wichtigsten Fragen zu den CO2neutralen Kraftstoffen. Auf www.e-fuels.de finden Verbraucher weitere Informationen sowie alle YouTube-Beiträge des Langzeittests der „Autodoktoren“ zu dem Thema.
UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: „Regenerative Kraftstoffe wie E-Fuels sind unverzichtbar, um die Klimaziele im Straßenverkehr zu erreichen und die bezahlbare individuelle Automobilität zu sichern. Wie Umfragen zeigen, sind viele Autofahrer von E-Fuels überzeugt und möchten diese
gerne nutzen. Unsere neue Kampagne verleiht diesem Wunsch der Verbraucher gegenüber der Politik Nachdruck und stützt gleichzeitig unser Engagement für die Schaffung geeigneter regulativer Rahmenbedingungen für den raschen Markthochlauf klimafreundlicher Kraftstoffe. Dazu gehört auch ein
praxistauglicher Vorschlag der EU-Kommission, den auch die Bundesregierung einfordert, wie zukünftig E-Fuels als Klimaschutzlösung für neue Pkw anerkannt werden können.“
ZDK-Vizepräsident und Bundesinnungsmeister Detlef-Peter Grün: „E-Fuels bieten die Möglichkeit, die vielen Millionen Pkw und Lkw mit Verbrennungsmotor im Kfz-Bestand ohne technische Anpassungen in die Klimaschutzbemühungen einzubeziehen. CO2-neutrale Kraftstoffe sind damit ein
unverzichtbarer Baustein der Energiewende im Verkehr. Dabei haben wir im Blick, dass die Europäische Union ihre Entscheidung zu den CO2-Flottengrenzwerten 2026 überprüfen wird. In vielen europäischen Ländern ist ein schneller Hochlauf der Elektro-Mobilität schwierig. Auch deswegen müssen wir
synthetische Kraftstoffe als Option offenhalten. “
Quelle: Pressemitteilung UNITI vom 12.7.2023
|
 |
zurück zum Inhalt |
|
5. Härtefallhilfen für Privathaushalte für nicht-leitungsgebundene Wärmeenergien: Verfahren bei dauerhaften Vertragsverhältnissen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat kürzlich die FAQs zu den staatlichen Härtefallhilfen für Privathaushalte für nicht leitungsgebundene Energieträger (LINK) aktualisiert und um weitere Klärungshilfen erweitert.
So wird nun auch der Umgang mit Bezugsmodellen, die auf Grundlage dauerhafter Vertragsverhältnisse (sog. Abo-Modelle in unterschiedlichen Ausführungen) basieren, geklärt. Im Fall, dass Verbraucher keine für ein Antragsverfahren ausreichenden Informationen und Nachweise beispielsweise zu
Lieferzeitpunkten oder -Mengen zur Verfügung haben, wird eine Direktkontaktierung des Lieferunternehmens zur bilateralen Klärung des Nachweisbedarfs empfohlen.
Im Folgenden nun die Ausführungen des BMWK in Gänze:
6.13. Ich beziehe nicht leitungsgebundene Energieträger laufend im Rahmen eines „AboModells“ oder ähnliches: Wie funktioniert für mich die Antragstellung?
Antwort: „Antragstellende stehen mitunter in dauerhaften Vertragsverhältnissen mit ihren Händler/innen zur Lieferung nicht leitungsgebundener Energieträger. Diese sogenannten „AboModelle“ können unterschiedlich ausgestaltet sein, am Markt findet eine Vielzahl von Modellen Anwendung. In
einigen Konstellationen bedarf es keiner separaten Bestellungen von Energieträgern, bei anderen ist dies durchaus der Fall. Dementsprechend gibt es auch nicht nur ein einheitliches Abrechnungsmodell. Denkbar ist es, dass Einzellieferungen separat abgerechnet werden, aber auch eine jährliche
Gesamtabrechnung kann vereinbart worden sein.
Um einen Antrag auf Härtefallhilfen stellen zu können, müssen u.a. folgende Informationen verfügbar sein und nachgewiesen werden:
• Lieferzeitpunkt • Liefermenge • Preis • Zahlungsnachweis
(siehe auch Ziffer 4.1). Bei mehreren Lieferungen im Entlastungszeitraum müssen die Liefermenge und der Preis für jede dieser Lieferung einzeln angegeben sein. Die getrennte Angabe kann auch in einer gemeinsamen Abrechnung oder ähnlichem erfolgen. Entsprechend den Regelungen zur allgemeinen
Antragstellung ist bei der Antragstellung auch ein Zahlungsnachweis vorzulegen.
In vielen Fällen werden Sie die aufgelisteten Informationen und entsprechende Unterlagen auch bei dauerhaften Vertragsverhältnissen bereits haben. Z.B. wenn Sie Einzelabrechnungen für jede Lieferung erhalten oder wenn Sie eine jährliche Abrechnung erhalten, die die Einzellieferungen
aufführt. Dann können Sie die Antragstellung direkt vornehmen. Sollten Sie Ihre jährliche Abrechnung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erhalten haben, beachten Sie bitte, dass die Antragstellung grundsätzlich bis zum 20. Oktober 2023 möglich sein wird (siehe Ziffer 1.9). Sie können also
möglicherweise mit der Antragstellung noch etwas warten, bis Sie die Jahresabrechnung tatsächlich erhalten.
In einigen Vertragsmodellen werden keine Liefermengen zu bestimmten Zeitpunkten, sondern Verbräuche in bestimmten Zeiträumen, beispielsweise jahrweise, quartalsweise oder monatsweise, abgerechnet. In diesen Fällen wird die Entlastung durch die Härtefallhilfen jeweils auf Grundlage der
Rechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet. Soweit in dieser Rechnung der Verbrauch angegeben wird, entspricht dieser der Bestellmenge im Sinne der Ziffer 2.1. Soweit in dieser Rechnung der Verbrauchszeitraum angegeben wird, entspricht der erste Tag des Verbrauchszeitraums dem Datum
der Lieferung im Sinne der Ziffer 2.1.
Wenn Sie aber die aufgelisteten Informationen und entsprechende Unterlagen nicht haben, z.B. weil die Jahresrechnung die Einzellieferungen nicht detailliert aufführt, sollten Sie sich an das Unternehmen wenden, über das Sie Ihre nicht leitungsgebundenen Energieträger beziehen und darum bitten,
dass Ihnen für den Bezug im Entlastungszeitraum entsprechende Nachweise zur Verfügung gestellt werden.
Sollte es hierbei Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bewilligungsstelle.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines laufenden Bezugs für jeden Liefer-/Bezugszeitpunkt im Entlastungszeitraum gesondert zu prüfen ist, ob die Kriterien für eine Entlastung erfüllt sind. Bei z.B. zwei Einzelrechnungen wird die Entlastungssumme also auf Basis dieser beiden Einzelrechnungen
und nicht anhand der Gesamtliefermenge und des Gesamtrechnungsbetrages berechnet.“
Bei Rückfragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Quelle: UNITI-RS WM-RS 72-23
zurück zum Inhalt |
|
6. Terminhinweis auf die VEH-Herbsttagung am 19. Oktober 2023
Unsere traditionelle VEH-Herbsttagung wird in diesem Jahr am 19. Oktober 2023 in Hirschberg a. d. Bergstraße (zwischen Heidelberg und Darmstadt) stattfinden. Die Veranstaltung richtet sich nicht nur an die Mitglieder im Vorstand und Beirat, sondern grundsätzlich an alle
interessierten VEH-Mitglieder aus dem gesamten Verbandsgebiet.
Die Mitglieder im Vorstand und Beirat treffen sich bereits am Vortag am 18.10.2023 zur Beratung und Beschlussfassung zu wichtigen verbandspolitischen Themen.
Sicher wird das Thema „GEG Gebäudeenergieenergiegesetz“ dabei wieder eine zentrale Rolle einnehmen, so dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, sich u.a. zu diesem für die Branche so wichtigen Thema aus erster Hand zu informieren.
Die Einladung mit ausführlicher Tagesordnung wird in der zweiten Septemberhälfte verschickt.
zurück zum Inhalt |
|
Sie können alle Rundschreiben des VEH auch im Mitgliederbereich der Verbands-Website einsehen. Gehen Sie dazu auf die Mitgliederseite und loggen sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten ein.
Sie möchten keine weiteren Rundschreiben des VEH erhalten? Gehen Sie zur Abmeldung auf die Seite http://www.veh-ev.de/rundschreiben/abmeldung.html.
Herausgeber:
Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.
Tullastraße 18, 68161 Mannheim Tel.: (0621) 411095, Fax: (0621) 415222, E-Mail: info@veh-ev.de
1. Vorsitzender: Thomas Rundel; 2. Vorsitzender: Henrik Schäfer
Das Rundschreiben dient der Information der Mitglieder und Partner des Verbandes für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.
Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des VEH.
|
|