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Informationsdienst für unsere Mitglieder Rundschreiben 01/2023 |
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Inhaltsverzeichnis
- UNITI-Hinweis: voraussichtliche Eichprüfungen in Bayern 2023; evtl. auch bundesweit (UNITI RS (TS-RS 153-22) (SSt-RS 178-22) (WM-RS 134-22) vom 22.12.2022)
- Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen und NRW verlängern Ausnahme vom Sonn- u.
Feiertagsfahrverbot für Mineralöltransporte bis zum 30.06.2023
- VEH-Mitgliederversammlung in Eisenach nunmehr am 29. Juni 2023
- Viele fragen: Wann kommt endlich der Heizöl-Zuschuss?
- CO2-Kostenaufteilungsgesetz – Aktuelle Pressebeiträge unterstreichen die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Informationspflichten für die Brennstofflieferanten
- UNITI-Online-Workshop: Kohlehandel 2023 – Auf was ist nach dem BEHG
und CO2KostAufG zu achten?
- MineralölINFO Oktober 2022 (Mineralölabsatz)
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1. UNITI-Hinweis: voraussichtliche Eichprüfungen in Bayern 2023; evtl. auch bundesweit (UNITI RS (TS-RS 153-22) (SSt-RS 178-22) (WM-RS 134-22) vom 22.12.2022)
Anlässlich von Hinweisen seitens des Wirtschaftsverbandes Fuels & Energie (en2x) möchten wir die Gelegenheit nutzen, Sie erneut darauf aufmerksam zu machen, dass die Verpflichtungen nach dem Eichrecht in einzelnen Eichbezirken in Bayern voraussichtlich im Jahr 2023 überprüft werden sollen.
Aus unserer Sicht ist nicht auszuschließen, dass eine Überprüfung der Eichpflichten auch in anderen Bundesländern im Jahr 2023 vonstattengeht. Insofern halten wir es für geboten, Sie bereits jetzt über die wichtigsten Eichvorschriften und Aufbewahrungsfristen zu informieren. Die
Verpflichtungen des Eichrechts gelten z.B. für Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen oder Mineralöl-Tankwagen.
Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht ist gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens (ZustVMessE) die zuständige Behörde für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV). In anderen
Bundesländern sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß der jeweiligen Landesvorschrift für Prüfungen und Kalibrierungen von Messgeräten zuständig.
Für Unternehmen, die Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwenden, bestehen verschiedene Pflichten. Wer ein Messgerät verwendet, hat insbesondere sicherzustellen,
• dass die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 MessEG erfüllt werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG),
• dass es nicht ungeeicht verwendet wird (§ 31 Absatz 2 Nr. 3 MessEG) und
• Nachweise längstens bis zu fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG).
Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatzes 2 MessEG erfüllt, muss eine Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen, § 6 Abs. 3 MessEG (Konformitätsbescheinigung).
Auch darf das Messgerät beispielsweise nicht verwendet werden, wenn die Eichfrist abgelaufen ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEG) oder die Eichfrist vorzeitig endet, § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 MessEG. Die Eichfrist endet z.B. vorzeitig, wenn die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz
2 MessEG nicht mehr erfüllt werden oder ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann.
Unterlagen über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 MessEG bestimmten Eichfrist, sind längstens für
fünf Jahre aufzubewahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG). Die Unterlagen gelten als Nachweise und müssen auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Die Nachweise für die Behörde sollten unbedingt am Ort der Eichprüfung wie z.B. an der Tankstelle vorgehalten werden können, um zu verhindern, dass ordnungswidrig gehandelt wird. Ein Verstoß nach § 60 Abs. 1 Nr. 17 MessEG kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Geben Sie uns gern einen Hinweis, wenn Ihnen ähnliche Informationen über eichrechtliche Kontrollen in Bayern oder/ und anderen Bundesländern bekannt sind.
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2. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen und NRW verlängern Ausnahme vom Sonn- u. Feiertagsfahrverbot für Mineralöltransporte bis zum 30.06.2023
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg Hessen und NRW verlängern die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Die Ausnahmen wurden erstmals Mitte September 2022 von den Landesregierungen erlassen. Hintergrund der Aufhebung ist das Ziel, die Transportkapazitäten für Energietransporte auf
der Straße so weit wie irgend möglich auszuweiten, um den Bedarfen durch „Fuel Switch“ von Gas auf andere Energieträger gerecht werden können. Zudem sollten Schienentransportkapazitäten entlastet werden.
Wir rechnen damit, dass in den kommenden Tagen weitere Bundesländer entsprechende Ausnahmen verlängern werden und werden dann entsprechend informieren. Wir empfehlen zudem einen regelmäßigen Blick auf die Websites der jeweiligen Landesverkehrsministerien zu werfen. Für Rückfragen stehen wir
Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
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3. VEH-Mitgliederversammlung in Eisenach nunmehr am 29. Juni 2023
Aus organisatorischen Gründen haben wir unsere geplante diesjährige VEH-Mitgliederversammlung in Eisenach um eine Woche auf den 29. Juni 2023 verschoben.
Die Veranstaltung wird stattfinden im Vienna House Thüringer Hof Eisenach | Karlsplatz 11 | 99817 Eisenach. Neben aktuellen Fachvorträgen wird die Veranstaltung am Abend des 29.6. mit einem gemütlichen Beisammensein im Hofbräu am Nikolaitor ausklingen.
Bereits jetzt ist eine Buchung der begrenzten Hotelzimmer im Vienna House Thüringer Hof unter dem Kennwort „VEH-Mitgliederversammlung“ möglich. Die offizielle Einladung folgt spätestens im April.
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4. Viele fragen: Wann kommt endlich der Heizöl-Zuschuss?
Eine Unterstützung der Ölheizungsbesitzer in Bezug auf eine Energiekostenentlastung wurde im letzten Jahr vollmundig von Seiten der Bundesregierung angekündigt. Konkret geschehen ist hierzu bisher leider noch nichts.
Die Heizölkunden fragen daher mehr und mehr in unserem Mitgliederkreis und auch in unserer VEH-Geschäftsstelle nach, wann und wo entsprechende Anträge gestellt werden können.
Leider können wir dazu immer noch keine Aussagen treffen, da entsprechende Entscheidungen und Hinweise zur Umsetzung bis jetzt nicht vorliegen. Wir haben daher Schreiben an die Landesregierungen gerichtet und appelliert, hier schnellstens für Klarheit zu sorgen.
Die Landtagsabgeordnete der CDU in Rheinland-Pfalz, Ellen Demuth, erklärte hierzu In einer Stellungnahme:
"Für Bezieher von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen wie Heizöl, Pellets und Flüssiggas gibt es bisher leider noch keine Entschädigung. Dies kritisieren die betroffenen Bürgerinnen und Bürger völlig zu Recht. Zwar hat die Bundesregierung erkannt, dass sie hier nachsteuern muss. Das
Antragsverfahren für die Härtefallregelung wird derzeit allerdings immer noch erarbeitet. Die Auszahlung soll möglichst unkompliziert erfolgen, zuständig für die konkrete Umsetzung sind die Bundesländer, also hier in Rheinland-Pfalz die SPD-geführte Landesregierung. Wann und auf welchem Wege
die Beantragung in Rheinland-Pfalz möglich ist, ist bisher nicht bekannt. Um dies herauszufinden, habe ich nun bei der Landesregierung nachgefragt. Ich fordere die Landesregierung und Ministerpräsidentin Malu Dreyer auf, umgehend zu handeln. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger müssen zügig
eine Entlastung beantragen können." (PM)
Normale Heizöl-Kunden können nur warten – und Heizöl-Rechnungen sichten, die ihnen zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 2022 ausgestellt wurden. Nur für diesen Zeitraum gilt ein Anspruch. Außerdem wird man für einen Zuschussantrag auch die Vergleichsrechnungen aus dem Jahr 2021
benötigen. War die nur halb so hoch, stehen die Chancen gut, einen Zuschuss zu bekommen.
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5. CO2-Kostenaufteilungsgesetz – Aktuelle Pressebeiträge unterstreichen die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Informationspflichten für die Brennstofflieferanten
Seit dem 1.1.2023 gilt bekanntermaßen das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und insbesondere die darin festgelegten Informationspflichten für Brennstofflieferanten bei jeder Lieferung von Brennstoffen gemäß §3 (UNITI informierte dazu ausführlich).
In aktuellen Pressebeiträgen wird – z.B. unter der Überschrift „Heizkostenabrechnung prüfen - Wälzt Ihr Vermieter zu hohe CO2-Kosten auf Sie ab?“ – das Thema der korrekten CO2-Kostenteilung zwischen Mieter und Vermieter bundesweit aufgegriffen, z.B. in:
• www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/teilt-ihr-vermieter-die-co2-kosten-korrekt-auf18599702.html#void oder
• www.t-online.de/heim-garten/energie/heizung/id_100111430/heizkosten-co2-preis-aufabrechnung-pruefen-so-geht-s.html
In diesen Pressebeiträgen erfolgt auch zurecht der Hinweis, dass für die korrekte CO2-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter die gesetzlich festgelegten Angaben des Brennstofflieferanten auf seinen Brennstoffrechnungen die fachliche Grundlage bildet.
Wir gehen davon aus, dass das Thema der CO2-Kostenteilung weiterhin von vielen mit hoher Aufmerksamkeit verfolgt werden wird. Damit werden indirekt auch die korrekten Angaben auf den Brennstoffrechnungen im Fokus stehen.
Insofern möchten wir die aktuellen Pressebeiträge zum Anlass nehmen, die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen und richtigen Umsetzung der Informationspflichten für den Brennstoffhandel nochmals zu unterstreichen.
(Quelle: UNITI-RS WM-RS 07-23)
Um den Rechnungsempfängern die Angaben auf den Rechnungen kurz zu erläutern und transparent zu machen, haben wir ein kurzes Info-Blatt erstellt, auf dem alle wichtigen Hinweise und Erklärungen hierzu enthalten sind. Dieses Info-Blatt können Sie auf unserer Internetseite unter
„Downloads“ herunterladen ober Sie erhalten dieses auf Wunsch direkt über unsere Geschäftsstelle.
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6. UNITI-Online-Workshop: Kohlehandel 2023 – Auf was ist nach dem BEHG und CO2KostAufG zu achten?
Am 1.1.2023 sind das novellierte Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Kohlebrennstoffe unterliegen damit seit dem 1.1.2023 der CO2-Bepreisung in Deutschland. Für Kohlehändler können sich seit Anfang
dieses Jahres sehr wichtige praktische Konsequenzen ergeben, über die wir in UNITI-Rundschreiben bereits informierten. In Ergänzung dazu bieten wir aufgrund der Wichtigkeit eine digitale Informationsveranstaltung an, die am Donnerstag, den 26.01.2023 von 15.00 bis 18:00 Uhr stattfindet. Bitte
melden Sie sich kurzfristig dafür an. Die Online-Zugangsdaten erhalten Sie rechtzeitig vor dem Workshop.
Im Workshop wird herausgearbeitet,
1. wann genau ein Händler von Kohlebrennstoffen den Regelungen des BEHG unterliegt und wann nicht,
2. welche gesetzlichen Pflichten von Händlern beachtet und umgesetzt werden müssen, die dem BEHG unterliegen,
3. welche gesetzlichen Vorgaben und Umsetzungsmöglichkeiten sich aus dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz ergeben.
Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Kohlebrennstoffhändler, insbesondere an Briketthändler.
(Quelle: UNITI-RS WM-RS 05-23)
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7. MineralölINFO Oktober 2022 (Mineralölabsatz)
Nach Erhebungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stieg der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis Oktober 2022 gegenüber der Vorjahresperiode um 4,3% von 80,3 auf 83,7 Millionen Tonnen.
Dabei zeigte sich folgende Entwicklung hinsichtlich des Absatzes einzelner Hauptprodukte (Mengenangaben in Millionen Tonnen):
ENTWICKLUNG DES ABSATZES VON HAUPTPRODUKTEN |
Hauptprodukt |
Januar bis Oktober 2021 |
Januar bis Oktober 2022 |
Änderungsrate (in Prozent) |
Rohbenzin |
11 ,26 Mio. t |
10,78 Mio. t |
-4,3 % |
Ottokraftstoff |
13,60 Mio. t |
14,25 Mio. t |
4,8 % |
Dieselkraftstoff |
28,91 Mio. t |
28,83 Mio. t |
-0,3 % |
Heizöl, EL normal |
8,75 Mio. t |
9,93 Mio. t |
13,6 % |
davon schwefelarm |
8,28 Mio. t |
9,11 Mio. t |
10,1 % |
Heizöl, schwer |
1,11 Mio. t |
0,76 Mio. t |
-31,7 % |
Flugturbinenkraftstoff, schwer |
4,89 Mio. t |
7,49 Mio. t |
53,3 % |
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist
- der Export von Mineralölprodukten um 7,5% von 21,1 auf 22,6 Millionen Tonnen gestiegen;
- der Import von Mineralölprodukten um 3,0% von 30,2 auf 29,3 Millionen Tonnen zurückgegangen;
- die Einfuhr von Rohöl um 11,1% von 66,2 auf 73,6 Millionen Tonnen gestiegen;
- der Grenzübergangspreis von Rohöl um 66,4% von 421,81 Euro auf 701,73 Euro pro Tonne gestiegen.
(Quelle: https://www.bafa.de/SharedDocs....)
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Herausgeber:
Verband für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.
Tullastraße 18, 68161 Mannheim Tel.: (0621) 411095, Fax: (0621) 415222, E-Mail: info@veh-ev.de
1. Vorsitzender: Thomas Rundel; 2. Vorsitzender: Henrik Schäfer
Das Rundschreiben dient der Information der Mitglieder und Partner des Verbandes für Energiehandel Südwest-Mitte e.V.
Nachdruck und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des VEH.
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